Parken nur für Elektrofahrzeuge

Auch wenn das Parken nur für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs gestattet ist, muss der Fahrer eines Verbrenners, den er dort unberechtigt parkte, nicht die Abschleppkosten tragen, wenn die Ladesäule seit 4 Jahren defekt und somit ein Ladevorgang unmöglich ist. Diers war auch deutlich zu erkennen (u.a. durch den Hinweis auf den geplanten Neubau eines HPC-Standortes (Laden mit bis zu 150 kW). Dann ist das Abschleppen unverhältnismäßig, auch wenn er dort nicht parken durfte.

VG Hamburg, 21 K 3886/24

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Hochzeitsreden

Auf professionelle Hochzeitsredner ist der normale Umsatzsteuersatz von 19% anwendbar. Es liegt keine künstlerische Darbietung vor, da meist schablonenartige Konstruktionen mit Bezug auf das Leben des Hochzeitspaares verwendet werden. Die schöpferische Gestaltung ist nicht ausreichend, um eine künstlerische Darbietung anzunehmen.

FG Düsseldorf, 1 K 1459/22 U

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Tilgungsreife Voreintragungen

Das Bußgeld gegen den Betroffenen war erhöht worden, weil vier Voreintragungen in Flensburg existierten. Eine davon war allerdings tilgungreif und lag nur noch in der Überliegegrist. Trotzdem bezog sich das Urteil darauf, als die Geldbuße erhöht wurde. Dies war unzulässig, somit war nicht auszuschließen, dass die Erhöhung der Geldbuße auch auf dieser mittlerweile tilgungsreifen Voreintragung beruhte.

In der Rechtsbeschwerde wurde die Entscheidung aufgehoben. Bei der neuen Entscheidung durch das Amtsgericht wird zu berücksichtigen sein, dass auch die drei anderen Voreintragungen mittlerweile tilgungsreif sein können. Hierbei kommt es auf den letzten Zeitpunkt der gerichtlichen Tatsachenentscheidung an (also den Tag des Urteils beim Amtsgericht).

OLG Naumburg, 1 ORbs 104/25

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Vorübergehende Einstellung bei Abwesenheit des Betroffenen

Wird ein Verfahren nach § 205 SttPO vorübergehend eingestellt, weil der Betroffene abwesend und nicht erreichbar ist, ruht das Verfahren nicht gemäß § 32 OWiG (Verlängerung der Verjährungsfrist), das Verfahren wird gemäß § 33 I Nr. 5 OWiG unterbrochen, die Verjährungsfrist beginnt anschließend von neuem. Die absolute Verfolgungsverjährungsfrist von zwei Jahren (im Bußgeldverfahren, wenn noch keine gerichtliche erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist) besteht aber weiterhin.

AG Rottweil, 9 OWi 27 Js 10046/23

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Nicht angeordnetes Tempolimit

Zwar stand ein Schild mit einer Beschränkung auf 70 km/h an der Straße, dieses war aber nicht durch die Behörde angeordnet worden. Insoweit ließ es das Gericht dahin stehen, ob es sich um einen Nichtakt (Scheinverwaltungsakt) oder einen nichtigen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (das sind Verkehrsschilder) handelt. Der Betroffene musste sich hieran nicht halten, es wurde die übliche Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h zu Grunde gelegt.

Auch da war der Betroffene 41 km/h zu schnell, das Gericht hat dann Vorsatz angenommen, da die Überschreitung mehr als 40 % betrug.

AG Landstuhl, 2 OWi 4211 Js 4445/25

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