Erziehung der Fahrerlaubnis auf Probe

Der Führerscheininhaber sollte nach einer allgemeinen Verkehrskontrolle, bei der Cannabis nachgewiesen wurde, sowie weiterer Verstöße eine MPU vorlegen. Dies tat er nicht und verzichte auf seine Fahrerlaubnis. Später brachte er das Gutachten bei und erhielt die Fahrerlaubnis auf Probe zurück. Dann beginnen er einen erneuten schweren Verstoß (Rotlicht mehr als 1 Sekunde). Hierauf wurde erneut die Beibringung einer positiven MPU nach § 2aV 5 StVG angeordnet. Dieses Gutachten wurde nicht vorgelegt, die Fahrerlaubnis wurde erneut zurecht entzogen, da die Anordnung der Vorlage einer positiven MPU bei der neuen Probezeit (nach Verzicht) genauso zu beurteilen ist wie der Fall nach einer entsprechenden Entziehung der vorherigen Fahrerlaubnis auf Probe.

BVerwG, 3 C 3/23

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Mietwagenkosten und die abgelaufene Prüfplakette

Nach einem Unfall bekommt man auch die Kosten eines Mietwagens erstattet. Dies gilt auch, wenn der Vorführtermin zur Hauptuntersuchung überschritten wurde. Die Nutzung eines verkehrssicheren PKW mit ungültig gewordener Prüfplakette wäre nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hätte. Dies ist hier nicht geschehen, es gibt die Kosten des Mietwagens.

BGH, VI ZR 117/24

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Schenkung von Gesellschaftsanteilen

Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht immer zu Arbeitslohn.

BFH, VI R 21/22

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Anwaltskosten bei Verjährung

Wird das Verfahren wegen Verjährung durch das Gericht eingestellt, trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) des Betroffenen, § 467 I StPO i.V.m. § 46 OWiG.

AG Neuss, 18e OWi 41/25 (32 Js 469/24 OWi)

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Absolute Verfolgungsverjährung

Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr unterliegt der absoluten Verfolgungsverjährung von 2 Jahren (Aus,: Es gibt schon eine erstinstanzliche Entscheidung, § 32 II OWiG). Hier wurde das Verfahren nach § 205 StPO vorläufig eingestellt (Abwesenheit des Betroffenen), hierdurch verlängert sich die absolute Verfolgungsverjährung nicht. Es liegt kein Fall des Ruhens der Verjährung (§ 32 OWiG) vor, sondern ein Fall von § 33 I Nr.5 OWiG. Es bleibt bei 2 Jahren, die Tat ist verjährt.

AG Rottweil, 9 OWi 27 Js 10046/23

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