Betriebsgefahr und der Betrunkene

Ein Autofahrer haftet auch gegenüber einem sich grob fahrlässig verhaltendem Fußgänger aus der Betriebsgefahr. Hier ist der angetrunkene und dunkel gekleidete Fußgänger nachts auf eine Bundesstraße geraten. Aus der Betriebsgefahr haftet der Autofahrer zu 25%, wesentliche Unfallumstände konnten nicht aufgeklärt werden.
OLG Köln, 11 U 274/19 (Hinweisbeschluss)

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Cannabis und der neue Grenzwert in Altfällen

Auch wenn die Tat nach § 24a II StVG vor der Gesetzesänderung geschehen ist, kann und muss das Gericht in jeder Lage des Verfahrens den neuen Grenzwert beachten. Hier erfolgt ein Freispruch im Rahmen der Rechtsbeschwerde, auch dieses Gericht hat den neuen Grenzwert anzuwenden.

BayObLG, 201 ObOWi 1138/25

Besonderheit: Dieser Freispruch erfolgte, nachdem in der ersten Instanz ein Verwerfungsurteil (nicht genügend entschuldigte Abwesenheit des Betroffenen) ergangen war.

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Straßenblockade durch Klimaaktivisten

Es liegt eine strafbare Nötigung vor, wenn durch das erzwungene Abbremsen von Kraftfahrzeugen andere PKW danach ebenfalls stehen müssen. Die Bildung einer Rettungsgasse hindert hieran gar nichts. Dies kann aber im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung oder des Schuldumfangs Berücksichtigung finden. Und unterbliebene Bemühungen des Opfers (beispielsweise durch Nutzung einer Umfahrung) wirken sich für die Täter nur aus, wenn dies zumutbar war. Die Nutzung der Rettungsgasse zählt nicht dazu.

Und dann noch die Feststellung, dass das Festkleben gewaltsam ein Hindernis bereitet.

OLG Karlsruhe, 2 ORs 350 SRs 613/24

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Abschleppen im Halteverbot

Bei einem absolutem Halteverbot darf sofort abgeschleppt werden. Es ist dabei die konkrete Situation zu prüfen, ebenso der mögliche Erfolg der Maßnahme. Es sind dadurch nicht behinderungslose Abschleppmaßnahmen ausgeschlossen, allerdings gewinnen die Halterinteressen ein größeres Gewicht.

Hier sollte ein schwer einsehbarer Kreuzungsbereich freigehalten werden, der Halter muss zahlen.

VG Bremen, 5 K 2090/23

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Ärztliches Gutachten bei einem Tremor

Allein eine unspezifische Tremor-Diagnose (Muskelzittern) führt nicht zu einer Absenkung der Bestimmtheitsanforderung für die Fragestellung einer Gutachtenanordnung. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung ist inzident bei der Kostenfestsetzung zu prüfen, wenn es keine Sachentscheidung gibt (die Klage richtete sich gegen die Verwaltungsgebühren für die Anordnung – 28,75 – und hatte Erfolg. Keinen Erfolg hatte die Klage auf Erstattung der Kosten des Gutachtens i.H.v. 450 €. Erstens hatte der Kläger nicht vorab die Verwaltungsbehörde zur Erstattung aufgefordert, dies führte zur Unzulässigkeit. Die Klage wäre aber auch unbegründet, hätte der Kläger das Gutachten nicht beauftragt, hätte er sich gegen die anschließende Entziehungsverfügung rechtlich wehren können, da die Gutachtenanordnung rechtswidrig war.

Die unmittelbare Gutachtenanordnung bei einem Tremor als einzigem Anlass ist unverhältnismäßig, es stehen mildere Mittel zur Verfügung (z.B. Anhörung und Vorlage ärztlicher Unterlagen).

VG Gießen, 6 K 2261/23.GI

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