Keine Unfallflucht mit dem Einkaufswagen

Wer einen geparkten PKW mit einem wegrollenden Einkaufswagen beschädigt und einfach weggeht, macht sich nicht wegen Unfallflucht strafbar. Das AG nimmt keine Realisierung eines verkehrstypischen Schadensrisikos an. Es mangelt an einem straßenverkehrsspezifischem Gefahrzusammenhang. Das Wegrollen hat nichts mit willentlicher Fortbewegung zu tun.

AG Dortmund, 723 CS 276/20

Aber Achtung, das kann auch anders ausgehen. Z.B. das OLG Naumburg sieht das ganz aktuell anders.

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Autozug nach Sylt ist öffentlicher Verkehrsraum

Ich habe vor kurzem über einen Unfall auf dem Autozug berichtet. Hier geht es um eine Alkoholfahrt, die die Fahrerlaubnis kosten könnte.  Es wurde auf dem Autozug und dem Bahnhofsbetriebsgelände gefahren, was aber für die Annahme öffentlichen Verkehrsraumes ausreichte. Der Sylt-Shuttle ist für jedermann zugänglich, der sich ein Ticket kauft. Auch die Schranken bei Ein- und Ausfahrt ändern hieran nichts.

Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung wurde zurückgewiesen.

LG Flensburg, II Qs 9/23

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Veräußerungsgewinn

Eigentlich kann man den Freibetrag des § 16 IV EstG (Betriebsaufgabe über 55 Jahren) nur einmal anwenden. Wenn der Freibetrag bereits vorher ohne entsprechenden Antrag angewandt wurde, wird dies angerechnet. Wollte der Steuerpflichtige die erste Anwendung nicht, muss er hiergegen vorgehen.

Dies gilt aber nur, wenn der Bescheid eine irgendwie geartete belastende Wirkung hatte und dies erkennbar war. Hierzu gehört auch ein Hinweis auf die antragslose Anwendung des Freibetrags im Erläuterungsteil des Bescheides oder im Verwaltungsverfahren.

Ob ggf. eine erneute Anwendung des Freibetrages vollständig möglich ist, musste nicht entschieden werden. Der Steuerpflichtige hatte lediglich die anteilige Gewährung des nicht verbrauchten Freibetrages beantragt.

FG Köln, 9 K 926/22

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Vorausschauender Wohnungsumbau

Ein im Hinblick auf einen sich stetig verschlechternden Gesundheitszustand im Alter vorausschauend vorgenommener Wohnungsumbau ist keine atypische Besonderheit, die den Kostenabzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EstG rechtfertigt. Dies gilt auch bei Einreichung eines Bescheides mit 60% GdB und Merkzeichen G sowie Vorlage eines ärztlichen Attestes, dass den Umbau anrät.

Es kommt auch keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen in Betracht.

FG Nürnberg, 3 K 988/21

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Regelmäßiger Cannabiskonsum

Nach Inkrafttreten der Änderungen im Fahrerlaubnisrecht erscheint es zweifelhaft, ob weiterhin allein regelmäßiger Konsum für eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausreicht. Auch hier wird nunmehr wohl zuerst eine Begutachtung erfolgen müssen.

OVG Saarlouis, 1 B 80/24

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