Serienmäßiger Heckspoiler

Wird in der Waschanlage ein serienmäßiger Heckspoiler abgerissen, haftet der Betreiber der Waschanlage. Eine Freizeichnung gegen solche Schäden bei nicht zur Serienausstattung gehörenden Anbauteilen kann nicht erfolgen, auch nicht durch den pauschalen Hinweis „Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“. Hier hätte der Betreiber schon konkret bestimmte Fahrzeugtypen ausschließen müssen.

BGH, VII ZR 39/24

Der Beweis, dass der Spoiler schon vorher locker war, wäre also durch den Betreiber zu führen.

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Einstellung in der Hauptverhandlung

Wird das Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt, trägt die Staatskasse grundsätzlich auch die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) des Betroffenen. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen (vgl. §§ 109a II OWiG, 467 II-IV StPO) abgesehen werden, ein solcher Beschluss ist zu begründen. Wird erst in der Hauptverhandlung vorgetragen, dass der Betroffene nicht der Fahrer sei, ist dies unerheblich, er muss keine Angaben zur Sache (vorher) machen, auch nicht einen anderen Fahrer benennen.

BVerfG, 2 BvR 375/24

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Serverausfall beim Hersteller

Führt ein Serverausfall beim Hersteller dazu, dass sich die Reparatur verlängert, weil die ausgetauschte Lenkung (sicherheitsrelevant) nicht angelernt werden kann, hat diesen Umstand der Geschädigte zu vertreten. Er muss dafür bezahlen.

LG Baden-Baden, 2 O 28/24

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Konkrete Angabe des Orts einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid, die neben der Fahrtrichtung lediglich einen circa 2,5 km langen Abschnitt der Autobahn angeben, ohne weitere Anhaltspunkte für den tatsächlichen Ort der Messung (beispielsweise Höhe Parkplatz) zu enthalten, sind nicht ausreichend konkret, um die Verjährung zu unterbrechen.

AG Augsburg, 45 OWi 605 Js 107352/24

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Verrechnungskonto der Gesellschafter bei der Kapitalerhöhung

Werden Leistungen der Gesellschafter einer GmbH jeweils persönlich zugeordnet in die Kapitalrücklage eingebucht und diese dann bei einer Kapitalerhöhung entsprechend der Beteiligungsquoten zugerechnet, können Schenkungen zwischen den Gesellschaftern vorliegen.
BFH, II R 40/21

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