Die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer ist nach § 23 Ia StVO verboten. Zumindest, wenn beispielsweise der Stärkegrad über ein Touchdisplay eingestellt werden soll.
OLG Köln, III-1 ORbs 139/25
Die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer ist nach § 23 Ia StVO verboten. Zumindest, wenn beispielsweise der Stärkegrad über ein Touchdisplay eingestellt werden soll.
OLG Köln, III-1 ORbs 139/25
Eine solche Schätzung der Umsätze mit den Aufschlagsätzen auf den Wareneinkauf (äußerer Betriebsvergleich mit Werten von anderen Betrieben) ist nachrangig hinter dem inneren Betriebsvergleich (Werte des geschätzten Betriebes).
Und eine Diskothek ist nicht mit einem Restaurant vergleichbar, die entsprechenden Werte der Richtsatzsammlung damit nicht anwendbar.
BFH, X R 19/21
Die Einlassung des Angeklagten gehört ins Urteil, damit das Revisionsgericht deren Bewertung überprüfen kann. Zumindest der wesentliche Inhalt muss wiedergegeben werden, ebenso eine Auseinandersetzung mit der Einlassung.
BGH, 1 StR 317/25
Zur Klarheit im Urteil gehört auch eine klare Sprache. Und bei einem standardisierten Messverfahren gehören folgende Mindestinhalte ins Urteil:
-Tatsächliche Geschwindigkeit und Toleranzabzug
-Ob der Messbeamte vernommen wurde und was er gesagt hat
-Eichung des Messgerätes
-Beweismittel für die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung
-Inhalt des FAER
-Einlassung des Betroffenen
-Beschilderung
OLG Naumburg, 1 ORbs 133/25
Es ist zweifelhaft, ob derzeit für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert der absoluten Fahruntauglichkeit mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt werden kann.
Die Regelvermutung des § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) ist auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge schon dem Grunde nach nicht anwendbar.
LG Potsdam, 25 Qs 7/25