Dauer der Fahrtenbuchauflage

Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt.

Hier ging es um eine Überschreitung von 9 km/h gemeinsam mit einem Handyverstoß, am Folgetag fuhr der Fahrer 21 km/h zu schnell. Beide Male konnte der Fahrer nicht ermittelt werden, das reichte für ein Fahrtenbuch für 18 Monate.

VG Gelsenkirchen, 14

K 6335/24

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Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Verweigert die Verwaltungsbehörde Einsicht in bestimmte Informationen, kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, § 62 OWiG. Das Verfahren läuft entsprechend § 306 StPO, die Sache muss also binnen drei Tagen dem Gericht vorgelegt werden.

„ Es befremdet das Gericht im Übrigen, wie gleichgültig eine an das Gesetz gebundene Behörde mit der gesetzlichen 3 – Tagesfrist umzugehen sich anmaßt: „Soll-Vorschrift“, „kann nicht erfüllt werden“ (ohne jede Begründung).“.

AG Aichach, 3 OWi 53/25

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Akteneinsicht

Der Verteidiger erhält auf Antrag die gesamte Messreihe. Datenschutz rechtliche Bedenken bestehen nicht, zumal die Bilder anonymisiert werden können. Auch erhält er Token und Passwort. Dem kann auch nicht entgegenhalten werden, dass die Behörde nur einen Sammel – Token hat, der auch zu Entschlüsselung anderer Geräte dient.

OLG Köln, 1 RBs 288/22

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Wahlrecht des Geschädigten

Wer bei einem Kraftfahrzeugschaden einen Schaden erleidet, hat die Wahl, ob er fiktiv auf Basis des Gutachtens oder konkret nach tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten (im Rahmen der rechtlichen Vorgaben) abrechnet. Auch wenn der Schaden zunächst fiktiv abgerechnet wird, kann er später im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen noch konkret abgerechnet werden. Hierbei geht es regelmäßig um die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer und Nutzungsausfallersatz. 

Es besteht auch ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden, wobei der Geschädigte nicht darlegen muss, dass er die Absicht hat, sein Fahrzeug zu reparieren. Dies muss nur (beurteilt nach dem Gutachten) möglich sein. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger bei verständiger Würdigung nicht mit einer Reparatur rechnen musste. 

BGH, VI ZR 25/24

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Trunkenheitsfahrt und Waffenschein 

Schon eine Verurteilung wegen einer Trockenheitsfart gem. § 316 StGB kann ausreichen, um die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG zu begründen. Widerlegbar ist diese Vermutung nur, wenn die Umstände der Tat einen derartig geringen Grad der Vorwerfebarkeit belegen, dass keine Zweifel bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition gerechtfertigt sind.

Bei 1,76 Promille auf der Autobahn, wo aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten auch eine höhere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit besteht, gelingt diese Widerlegung regelmäßig nicht. 

BayVGH, 24 CS 25.818

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