Rechtsverfolgungskosten im Wehrdisziplinarverfahren

 Kosten des Rechtsstreits eines Berufssoldaten in einem Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die Rechtsprechung zu den Kosten eines Strafverfahrens ist hier nicht anwendbar. Hieran ändert sich auch nichts, wenn es um das außerdienstliche Verhalten des Soldaten geht. Ein strafbewehrter, subjektiver Handlungsvorwurf als Anlass schließt den Veranlassungszusammenhang zur beruflichen Sphäre nicht aus, selbst wenn sich dieser Vorwurf als zutreffend erweist (hier erfolgte eine strafrechtliche Verurteilung).

Und auch eine spätere Erstattung nach § 140 WDO schließt den Abzug nicht aus. In diesem Fall würde es sich bei der Erstattung um eine steuerpflichtige Einnahme in der entsprechenden Einkunftsart handeln.

BFH, VI R 16/21

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Zweitwohnungssteuer und doppelte Haushaltsführung

Die Zweitwohnungssteuer ist Aufwand für die Wohnungsnutzung und kann bei den Aufwendungen abgezogen werden. Sie unterfällt allerdings der Abzugsbeschränkung, dies sind nach § 9 I 3 Nr.5 S.4 EstG max. 1.000 € / Monat.

BFH, VI R 30/21

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Keine Zustellungsvollmacht aus einem anderen Verfahren

Wenn der Mandant seinem Anwalt oder einer anderen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt, wirkt diese nur in dem jeweiligen Verfahren. Hier wurde in einem Strafverfahren eine solche Zustellungsvollmacht erteilt, die Polizei nahm diese Vollmacht dann zu einer neuen Strafakte, in diesem neuen Verfahren wurde ein Strafbefehl an den Zustellungsbevollmächtigten aus dem anderen Verfahren zugestellt. Das geht so nicht, da die Zustellungsvollmacht sich genau auf das erste Verfahren bezog. Die benannte Person war nicht generell als Zustellungsbevollmächtigter ernannt worden.

LG Nürnberg-Fürth, 12 Qs 7/24

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Zustellung an aufgegebener Meldeadresse

Die Betroffene war zwar noch an der alten Adresse bei ihren Eltern gemeldet, Dort wohnte sie aber nicht mehr. Dann wurde an dieser Adresse ein Bußgeldbescheid in den Briefkasten geworfen. Anschließend schickte ihre Mutter ihr die erste Seite des Bußgeldbescheides per SMS. Die Zustellung war nicht wirksam, die Einspruchsfrist begann nicht zu laufen. Diese Frist begann erst mit vollständiger Kenntnis vom Bußgeldbescheid durch die Betroffene. Ein Einlegen in den Briefkasten ist nur möglich, wenn die Betroffene dort noch wohnt. Die Betroffene wohnte zum Zeitpunkt der Zustellung aber am Stützpunkt, sie besuchte ihre Eltern nur noch selten. Somit lag der Lebensmittelpunkt woanders.

Unerheblich war insoweit, dass sie auf die Anhörung reagiert hatte, da sie dort zu einem ihrer seltenen Besuche bei ihren Eltern war. Als Zustelldatum gilt erst die Kenntnis vom vollständigen Bescheid, die Zusendung der ersten Seite per SMS durch die Mutter ist nicht ausreichend, eine vorherige telefonische Information ebenfalls nicht.

AG Ulm, 5 OWi 2260/23

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Polizei bekommt den Weg

Wenn ein Einsatzfahrzeug mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) fährt, muss man ihm Platz machen (§38 StVO). Wer darauf nicht achtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wenn man die Signale vorher nicht wahrgenommen hat (u.a. wegen Ablenkung), kann fahrlässige Begehung vorliegen, weil man die Signale wahrnehmen sollte. Man muss schon auf die Signale achten (können).

AG Landstuhl, 3 OWi 4211 Js 9376/23

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