Ärztlich verordnetes Cannabis

Auf die so genannte Medikamentenklausel in § 24a StVG kann sich auch ein Fahrzeugführer berufen, der keinen persönlichen Kontakt zu seinem Arzt hat. Der Arzt trägt die Verantwortung für die vorliegende Indikation, die Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses wäre strafbar (§ 278 StGB). Auf welchem Weg die Befunderhebung und Behandlung erfolgt, wird durch die Landesärztekammer geregelt. Das Verbot einer ausschließlichen Fernbehandlung ist durch die Bundesärztekammer 2018 aufgehoben worden. 

Hier sitzt der Arzt in Bayern, durch die Landesärztekammer wurde allerdings untersagt, eine Beratung ausschließlich per Telekommunikation oder schriftlich durchzuführen. Insoweit könnte ein Verstoß gegen die geltende Berufsordnung vorliegen.

Allein dies stellt allerdings nicht infrage, dass die Verschreibung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte.

OLG Hamm, 5 ORbs 87/26

In der ersten Instanz wurde der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt. Er zeigte aber offenbar Fahrauffälligkeiten, das OLG hat die Sache zurückverwiesen und auch darauf hingewiesen, dass bei vorliegender temporärer Fahruntauglich das Verfahren in ein Strafverfahren überzuleiten sei, denn dann greift auch die so genannte Medikamentenklausel nicht.

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Fahrlässige Tötung und der betrunkene Beifahrer

Verursacht der betrunkene Fahrer einen Unfall, spielt es für die Strafzumessung grundsätzlich keine Rolle, ob der Beifahrer auch betrunken war. Ein Mitverschulden des Beifahrers kann die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Fahrer nur unter ganz engen Voraussetzungen ausschließen, beispielsweise, wenn er komplett unvernünftig oder außerhalb jeglicher Lebenserfahrung handelt (zum  Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Situation).

BayObLG, 6-206 StRR 105/26

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Fahrtenbuch bei 22 km/h Überschreitung

Der Fahrer konnte bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h statt der erlaubten 80 km/h nicht ermittelt werden. Es gab eine Fahrtenbuchauflage von neun Monaten. Diese war verhältnismäßig, denn es drohte bei dem Verstoß einer Eintragung im FAER. Daran ändert auch nichts, dass der Halter sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat.

OVG Saarland, 1 B 32/26

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Zustellung an den Verteidiger

Die Zustellung an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich nicht i.S.v. § 145a StPO bei den Akten befindet, wird nicht dadurch wirksam, dass dieser im Anschluss ein von ihm datiertes und unterschriebenes Empfangsbekenntnis zur Akte reicht.

Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger war damit unwirksam und konnte die Revisionsbegründungsfrist nicht in Gang setzen.  

BGH, 5 StR 90/21

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Gebühren im Bußgeldverfahren

Der Verteidiger kann seiner Abrechnung die Mittelgebühren zugrunde legen, eine Abweichung nach oben oder unten ist darzulegen und im Festsetzungsverfahren von der Behörde geltend zu machen. Dies geschah hier nicht, das Gericht geht aber auch von einer durchschnittlichen Angelegenheit mit durchschnittlichem Aufwand aus (Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h). Es wurde sogar eine geringfügige Erhöhung der Grundgebühr zugesprochen.

AG Tiergarten, 339 OWi 855/26

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