Geerbtes Familienheim

Die Steuerbefreiung gem. § 13 I ErbStG setzt u.a. voraus, dass der Erbe unverzüglich die Immobilie selbst nutzt. Ist aber testamentarisch einem Dritten ein lebenslängliches Wohnungsrecht eingeräumt worden, beginnt die Frist erst mit dessen Auszug. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erbe diese Absicht darlegen.

Eine anschließende Renovierung ist unschädlich, wenn die Handwerker zeitig beauftragt wurden und der Arbeitsfortschritt angemessen gefördert wird. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, wenn der Einzug nicht innerhalb eines Jahres erfolgt. Hier dauerte es ca. 1,5 Jahre, was sich aber mit Lieferschwierigkeiten für Material erklären ließ. Diese basierten 2022 gerichtsbekannt auf den Coronafolgen und der Ukraine- und Energiekrise, waren also nicht vom Erben zu vertreten.

FG Niedersachsen, 3 K 80/24

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Entzug der Fahrerlaubnis bei Cannabis 

Bei 3,5 ng/ml THC-Blutserum während der Fahrt liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor.

Eine solche einmalige Fahrt wird regelmäßig nicht ausreichen, um eine MPU anzuordnen. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn Zusatztatsachen bekannt werden, beispielsweise das Fehlen von Ausfallerscheinungen, was auf eine erhebliche Gewöhnung und somit einen Cannabismissbrauch hindeutet (ähnlich wie bei 1,1 Promille, BAK und fehlenden Ausfallerscheinungen).

VG Aachen,AN 10 S 24.3086

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Geldauflage kann nicht steuerlich geltend gemacht werden

Wird ein Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt und muss eine Geldzahlung an die Staatskasse geleistet werden, kann diese nicht steuerlich geltend gemacht werden, da der Sanktionscharakter im Vordergrund steht.

Etwas anderes kann für Entschädigungszahlungen an den Geschädigten oder auch eine echte Einziehung nach § 73 StGB gelten. Letztere setzt allerdings eine gerichtliche Feststellung einer rechtswidrigen Tat voraus.

BFH, X R 10/23

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Reifenmordende Pflastersteine

Steine, die für die Pflasterung einer Auffahrt verkauft werden und aufgrund ihrer Beschaffenheit (hier wohl recht scharfkantig) beim  Befahren mit einem Fahrzeug zu einem erhöhten Reifenverschleiß führen, weisen weder eine Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung auf noch entsprechen sie in Art und Güte der vom Käufer zu erwartenden üblichen Beschaffenheit.

OLG Brandenburg, 2 U 2/25

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Bußgeldbescheid von der falschen Behörde

Ein Bußgeldverfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses nach §§ 46 I OWiG, 206a StPO einzustellen, wenn die Behörde ihre Zuständigkeit aufgrund schwerwiegender und offenkundiger Mängel angenommen hat (hier: Magistrat der Stadt statt des Regierungspräsidiums). Der Bescheid ist nichtig und kann keine Grundlage des gerichtlichen Verfahrens darstellen.

AG Büdingen, 60 OWi 9/25

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