Mischkonsum

Ist davon auszugehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber Cannabis konsumiert und es auch zu Mischkonsum (mit Alkohol) kommt, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine vorherige MPU muss nicht angeordnet werden. 

Hierzu ist auch ein Mischkonsum außerhalb vom Straßenverkehr ausreichend, wenn die Aufgabe der Trennungbereitschaft zwischen Konsum und Fahren möglich erscheint und eine Straßenverkehrsteilnahme hinreichend wahrscheinlich ist. Dies ist der Fall, wenn es in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer Beeinflussung durch Rauschmittel kommen kann.

BayVGH, 11 ZB 25.1383

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Falsche Adresse

Die Angabe einer fiktiven Meldeadresse, bei der zwar viele Personen angegeben sind, dort aber tatsächlich keine dieser Personen wohnt, ist nicht ausreichend als Mitwirkung Handlung zur Fahrerermittlung. In diesem Fall erübrigen sich auch weitere Ermittlungsversuche der Behörde. Es kann ein Fahrtenbuch angeordnet werden.

VG Gelsenkirchen, 14 K 2411/24

Hier sollen wohl eine Vielzahl von Personen unter der angegebenen Adresse gelebt haben, es gab auch einen Briefkasten, der regelmäßig geleert wurde. Gemeldet war dort aber niemand, nach Auskunft von Nachbarn lebte dort auch keine der genannten Personen. Es handelt sich wohl um eine Tarnadresse für falsche Identitäten.

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Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

§ 3 FeV regelt die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt und kann daher nicht als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen herangezogen werden.

OVG Greifswald, 1 LB 181/24

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Nutzungsausfallentschädigung

Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte über ein weiteres Fahrzeug verfügt, dessen Nutzung ihm zumutbar ist. Ebenso sieht es aus, wenn eine dritte Partei dem Geschädigten ein Fahrzeug zur Verfügung stellt und hierfür vom Schädiger bezahlt wird. Und wenn der Dritte Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist und dem berechtigten Fahrer ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, ist der Fahrer zumindest mit Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen.

BGH, VI ZR 246/24

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Betriebsgefahr auf dem Nürburgring

Auf dem Nürburgring gilt eine gesteigerte Betriebsgefahr. Dies gilt nicht nur für Fahrten, bei denen man eine möglichst gute Zeit erzielen will, sondern auch bei so genannten Touristenfahrten, bei denen immer die Gefahr droht, dass von hinten andere Fahrzeuge im Renntempo aufschließen.

Hier war ein Motorradfahrer gestürzt. Ein folgender PKW – Fahrer fuhr auf einen bereits haltenden PKW vor der Unfallstelle auf. Der Motorradfahrer haftet zu 20 %.

LG Koblenz, 5 O 123/20

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