Geordneter Vortrag in der Rechtsbeschwerde

Das Gericht muss sich nicht aus einer unübersichtlichen Zusammenstellung von Bußgeldbescheid, Sitzungsprotokoll, Gesetzen, einem Sachverständigengutachten sowie Schreiben des Verteidigers das Passende heraussuchen. Der Vortrag muss geordnet sein und erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachen sich das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen (Aufklärungsrüge).
KG Berlin, 3 ORbs 54/24

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Den Termin nicht wahrgenommen

Es kommt nicht darauf an, ob der Anwalt nicht kann, wenn es um das Ausbleiben des Betroffenen geht. Aber wenn der Anwalt dem Betroffenen mitteilt, der Termin könne nicht stattfinden, weil der Anwalt akut im Krankenhaus behandelt wird, darf der Betroffene darauf vertrauen. Wird dann dennoch der Einspruch nach § 74 II OWiG verworfen, weil der Betroffene unentschuldigt fehlt, geht der Wiedereinsetzungsantrag durch. Denn der Betroffene durfte auf die Auskunft des im Krankenhaus befindlichen Verteidigers vertrauen.

LG Stuttgart, 17 Qs 46/24

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Mon Chéri

Dass in Mon Chéri Alkohol enthalten ist, dürfte ja mittlerweile bekannt sein. Doch wie viele Pralinen muss man essen, um nicht mehr fahren zu dürfen? Diese Frage wurde jetzt sachverständig überprüft, da ein Fahrer sich nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,32 Promille damit verteidigte, Alkohol offenbar unbewusst durch den Verzehr von alkoholhaltigen Pralinen unbemerkt aufgenommen zu habe. Ergebnis: Bei ihm brauchte es 0,2 – 0,3 Liter hochprozentigen Alkohol für diese BAK, dies wären mindestens 132 Mon Chéri. Auch wenn seine Pralinen größer gewesen wären, wäre dann der Alkohol deutlich schmeckbar gewesen. Er wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt.

AG Frankfurt, 907 Cs 515 Js 19563/24

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Cannabis-Grenzwert in Altfällen

Erfolgt erstinstanzlich eine Verurteilung wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert oberhalb der alten Grenze von 1,0 ng/ml Blutserum, aber unterhalb des neuen Grenzwerts von 3,5 ng, ist er in der Rechtsbeschwerdeinstanz freizusprechen, sofern keine Ahndung nach § 24c StVG (kein Alkohol oder THC in der Probezeit) in Betracht kommt.

BayObLG, 202 Ob OWi 989/24

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Immunität des Konsuls

Ein Honorarkonsul genießt keine diplomatische Immunität wegen seiner in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen allgemeinen Handlungen. Es liegt ein Unterschied zum Berufskonsul nach Art.43 WÜK vor, § 19 GVG gewährt nur eine amtshandlungsbezogene Immunität, Autofahren ist insoweit keine Amtshandlung.

BayObLG, 201 ObOWi 405/24

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