Fehlerhafter Restwert im Gutachten

Wird vom Sachverständigen der Restwert fehlerhaft ermittelt, indem er das verunfallte Fahrzeug nicht den notwendigen Interessentenkreisen anbietet, haftet der Sachverständige auch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Höhe der Differenz. Auch muss der Sachverständige in diesem Verfahren sein Honorar für das Gutachten an die Versicherung erstatten.

OLG Schleswig, 7 U 67/25

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Grundstücksausfahrt und das anschließende Linksabbiegen

Wer trotz eines auf der Straße herannahenden Fahrzeugs aus einem Grundstück herausfährt, um anschließend links abzubiegen, vollzieht ein besonders gefährliches Fahrmanöver. Dies kann zu einer Alleinhaftung bei einem Unfall führen, wenn das heranfahrende Fahrzeug zum Überholen angesetzt hat und es dann zur Kollision kommt.

OLG Hamm, 9 U 210/23

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Fahrverbot ohne Geldbuße?

Die isolierte Anordnung eines Fahrverbots ohne Verhängung eines Bußgeldes ist ohne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, § 25 StVG.

BayObLG, 202 ObOWi 832/25

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Abschleppkosten

Wer im absoluten Halteverbot steht, kann abgeschleppt werden und muss dann auch die Kosten tragen.

Es gilt ein Umschaugebot für den Fahrer. Befindet sich ein abgewandtes Verkehrsschild, das vorschriftsmäßig aufgebaut wurde, in 5 m Entfernung, muss der Fahrer sich vorher vergewissern, was dieses Verkehrsschild aussagt.

VG Leipzig, 1 K 2002/25

Es entschuldigt auch nicht, wenn es draußen dunkel ist. Dies gilt umso mehr im innerstädtischen Bereich, wo regelmäßig eine Straßenbeleuchtung gegeben ist.

VG Bremen, 5 K 2655/23

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Privatnutzung des Geschäftswagens

Es streitet kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Geschäftsfahrzeug nicht auch privat nutzt.

Nach der Rechtsprechung des VI. Senats streitet ein Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug, dass er auch zur privaten Nutzung erhalten hat, dieses auch tatsächlich privat nutzt. Der Anscheinsbeweis streitet nicht dafür, dass einem Arbeitnehmer überhaupt ein Fahrzeug aus dem Firmenfuhrpark zur privaten Nutzung zur Verfügung steht oder er dieses Fahrzeug auch privat nutzen darf.

Bisher ging der erkennende Senat davon aus, dass bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Privatnutzung eines überlassenen Geschäftswagens ein Anscheinsbeweis spricht (Anmerkung: der aber zu entkräften war), selbst dann, wenn entweder kein Vertrag über die Privatnutzung geschlossen wurde oder dies sogar in seinem Anstellungsvertrag verboten war, insbesondere wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, keine organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Privatnutzung getroffen wurden und der Gesellschafter-Geschäftsführer unbegrenzt auf das Fahrzeug zugreifen kann. Hierbei bleibt es, es liegt dann aufgrund der ohne ausdrückliche Genehmigung erfolgten Privatnutzung eine vGA vor, die an die private Nutzung anknüpft. Der Anscheinsbeweis ist nach aller Lebenserfahrung gerechtfertigt, auch weil es an einem Interessengegensatz zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer mangelt.

BFH, I B 17/24

Insgesamt kaufte die GmbH, bei der neben dem geschäftsführenden Alleingesellschafter noch seine Schwester tätig war, einen Porsche Cayman S Black Edition, einen Panamera GTS, einen Cayenne S und dann noch einen 911 Carrera 4 GTS, die alle als Betriebsvermögen geführt wurden.. Es wurde ein außerbilanziell hinzuzurechnender Betrag von 25 % der Netto-Aufwendungen für alle Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsvorteil und 5 % Gewinnaufschlag) angesetzt, die Kosten für den 911 Carrera 4 GTS blieben in der Gewinn- und Verlustrechnung unberücksichtigt gem. § 4 V 1 Nr.7 EStG.

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