Unwirksame Zustellung

Bei Altfällen gilt noch die Verjährungsfrist von 3 Monaten bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24 I StVG, zumindest wenn diese Verjährung vor der Gesetzesänderung (wie hier) eingetreten ist.

Der Bußgeldbescheid wurde zwar in den Briefkasten des Betroffenen eingeworfen, allerdings ohne dass auf dem Briefumschlag das Datum der Zustellung vermerkt war. Da keine wirksame Zustellung erfolgte (vgl. OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 44/24), wurde die Verjährung nicht unterbrochen. Da sich auch keine Zustellvollmacht des Verteidigers bei der Akte befand, wirkte auch die Übersendung einer Kopie an den Anwalt und die Einspruchseinlegung durch ihn nicht verjährungsunterbrechend.

AG Dresden, 223 OWi 633 Js 8873/26

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Akzessorietät im Haftungsrecht

Im Steuerrecht können auch dritte Personen durch einen Haftungsbescheid für die Steuerschuld in Haftung genommen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies geht nach § 191 V AO aber nicht mehr, wenn entweder ein Steuerbescheid gegen den Steuerschuldner nicht mehr festgesetzt werden kann oder die Steuerschuld verjährt ist.

Eine Ausnahme von dieser Akzessorietät wird in S.2 der genannten Vorschrift statuiert, die Festsetzung ist noch möglich, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat. 

Diese Durchbrechung, der Akzessorietät gilt allerdings nur für Täter, nicht für (lediglich) Teilnehmer an diesen Straftaten.

BFH, VII R 18/24

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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und der Zeitablauf

Ist der Sachverhalt durch die Polizei aufgeklärt und wird für fast ein Jahr keine wesentliche weitere Ermittlunghandlung vorgenommen, der Vorgang gleichwohl nicht mit einem Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft vorgelegt, ist der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben.

AG Amberg, 4 Gs 3361/25

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Nur zu schnell reicht nicht für ein Alleinrennen

Stützt das Gericht eine Verurteilung nach § 315d StGB einzig auf die Geschwindigkeitsüberschreitung, muss das entsprechende Tempolimit und die gefahrene Geschwindigkeit (wenn auch nicht genau) mitgeteilt werden.

Hinzukommen muss allerdings auch, dass der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos gefahren ist. Und je größer die Geschwindigkeitsüberschreitung war, desto mehr indiziert dies ein solches Verhalten, die Darstellungsanforderungen werden dann auch geringer. Werden weitere Verkehrsverstöße herangezogen, müssen diese dargelegt werden. Ebenso das Ziel des Täters, auf einer nicht ganz unerheblichen Strecke das Maximum herauszuholen (also Renncharakter).

KG Berlin, 3 ORs 35/26

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Token – Datei

Die Behörde muss die Token – Datei zur Verfügung stellen. Ohne wenn und aber. Die Verteidigung darf nicht darauf verwiesen werden, sich diese kostenpflichtig bei irgendeiner Behörde zu beschaffen.

OLG Naumburg, 1 ORbs 43/26

Und damit sagt diese Entscheidung ganz eindeutig, dass die Behörde alle Informationen zur Verfügung stellen muss, die sie über die jeweilige Messung hat.

Ach ja, erfolgt dies nicht, liegt ein Verstoß gegen ein faires Verfahren vor. Maßgeblich ist allein die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers. Entscheidend ist, ob die Verteidigung eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten dürfen (vgl. BVerfG, 2 BvR 1616/18).

Damit geht auch ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch. Dieser wurde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

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