Verweis auf freie Werkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung

Wird auf Gutachtenbasis abgerechnet, kann der Geschädigte trotzdem die Unzumutbarkeit des Verweises auf die Reparatur in einer vom Schädiger im Rahmen des Werkstattverweises benannten freien Fachwerkstatt geltend machen. Dies ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Fahrzeug später in einer anderen freien Werkstatt repariert wird.

BGH, VI ZR 405/24

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Morphin und Codein

Auffällige Blutwerte deuten auf einen Missbrauch hin. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kann sich der Betroffene nur auf den Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel berufen, wenn er substantiiert vorträgt, wann er welche Art solcher Lebensmittel in welchen Mengen zu sich genommen hat. Nur dann kann ihm geglaubt werden.

OVG Münster, 16 B 571/25

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar

Zulässigkeit einer echten Rückwirkung im Steuerrecht

§ 13b X ErbStG wurde aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes am 4.11.2016 verkündet und wirkt zurück auf Schenkungen ab dem 1.7.2016. Es handelt sich um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung.

BFH, II R 7/23

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

Die Rückgängigmachung, die nach § 16 GrEStG auf Antrag keine Grunderwerbsteuer auslöst, muss vor Eigentumsübergang erfolgen. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers den Anspruch auf Übereignung nicht wirksam beseitigen. Die Grunderwerbsteuer fällt an.

BFH, II R 24/23

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Anerkenntnis der eigenen Haftpflichtversicherung

Vorgerichtlich waren die Haftungquoten noch umstritten. Zunächst ging man von einer hälftigen Schadensverursachung aus. Die Haftpflichtversicherung des Klägers erkannte dann gegenüber dem Beklagten die vollständige Haftung an und regulierte den Schaden zu 100 %.

Dieses Anerkenntnis wirkt auch gegen dem Kläger aufgrund der Regulierungsvollmacht der eigenen Haftpflichtversicherung. Ein vom Haftpflichtversicherer erklärtes Anerkenntnis wirkt aufgrund seiner Regulierungsvollmacht aus Nr. 5.1, 2 AHB auch zulasten des Versicherungsnehmers.

Die Klage wurde also abgewiesen.

AG Passau, 15 C 1242/25

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar