Auffällige Blutwerte deuten auf einen Missbrauch hin. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kann sich der Betroffene nur auf den Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel berufen, wenn er substantiiert vorträgt, wann er welche Art solcher Lebensmittel in welchen Mengen zu sich genommen hat. Nur dann kann ihm geglaubt werden.
OVG Münster, 16 B 571/25