Kasko bei missglücktem Drift

Der Fahrer wollte einen Drift hinlegen, schaffte das aber nicht und verursachte einen Unfall. Da bei der Vollkasko aber auf eine (Mit-) Haftung bei grober Fahrlässigkeit verzichtet wurde, musste die Kasko den Schaden bezahlen. Vorsatz lag auch beim Driftkönig nicht vor, das Gericht ging davon aus, dass er auf das Gelingen vertraut habe.

LG Coburg, 24 O 366/22

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Eingescannte Unterschrift auf dem Messprotokoll

Ein Messprotokoll mit lediglich eingescannter Unterschrift des Messbeamten lässt dessen Urheberschaft der enthaltenen behördlichen Erklärung nicht zweifelsfrei erkennen. Die Zeugenvernehmung kann dann nicht durch Verlesung ersetzt werden, um die Verkehrssituation, den ordnungsgemäßen Aufbau nebst Betrieb des Messgerätes und die Verwendung nach der PTB-Zulassung zu belegen.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, die Gehörsrüge hatte Erfolg.

OLG Frankfurt, 3 Orbs 289/23

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Dieselskandal

Wurde ein Auto nach der Information der Öffentlichkeit, insbesondere der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015, erworben, konnte der Käufer eines gebrauchten VW-Fahrzeugs EA 189 nicht mehr davon ausgehen, dass das Fahrzeug allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Dies gilt auch bzgl. der deliktischen Haftung des Herstellers.

BGH, VI ZR 236/20

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Bürgerliche Kleidung der Influencer

Influencer können die Kosten bürgerlicher Kleidung auch nicht anteilig als Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend machen.

FG Niedersachsen, 3 K 11195/21

Kleidungskosten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Etwas anderes gilt nur für typische Berufskleidung, z.B. Schutzbekleidung wie Sicherheitsschuhe, aber auch Uniformen.

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Isolierte Sperrfrist nach Straftat

Für die Anordnung einer isolierten Sperrfrist zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis muss die Anlasstat zur Führung eines Fahrzeugs durch den Täter oder seinen Gehilfen in Beziehung stehen. Es müssen sich gewichtige Gründe zeigen, die auf charakterliche Ungeeignetheit (zum Führen von Fahrzeugen) schließen lassen.

Hier ging es um Drogenhandel, der Dealer war nur Beifahrer. Dies reichte nicht, auch wenn er die Fahrerin zur Flucht vor einer Polizeikontrolle animierte. Mehr Einfluss nahm er auf den riskanten Fahrstil dann nicht.

BGH, 4 StR 205/23

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