Einmaliger Probierkonsum von Cannabis

Wer ordnungswidrig unter Cannabiseinfluss Auto gefahren ist und hierzu einen einmaligen Probierkonsum geltend machen will, muss im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu diesem einmaligen Konsum substanziierte Angaben machen. Unterlässt er dies, kann die Fahrerlaubnisbehörde dies als Schutzbehauptung würdigen und von gelegentlichem Konsum ausgehen. Dann kann sogleich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden.

OVG Lüneburg, 12 ME 130/23

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Vorsorgliche vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme einer späteren Entziehung im Hauptsacheverfahren gegeben sind. Dies geht aber nur, wenn sicher feststeht, dass der Betroffene eine Fahrerlaubnis hat.

Angeblich sollte er eine österreichische Fahrerlaubnis besitzen (ergab sich aus Inpol (Quelle aber unbekannt), dies bestreitet er. Weitere Ermittlungen haben nicht stattgefunden. Und damit hatte die Beschwerde Erfolg, die quasi vorsorgliche Entziehung einer möglicherweise gegebenen Fahrerlaubnis ist unzulässig.

LG Mönchengladbach, 24 Qs 34/24

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Neuer Cannabis-Grenzwert?

Wie ich schon berichtete, führt die bedingte Legalisierung von Cannabis auch zu Änderungen im Verkehrsrecht.

Bisher galt für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ein Grenzwert von 1 ng/ml. Nunmehr hat ein Gericht freigesprochen, da es einen neuen Grenzwert bei 3,5 ng/ml sieht. Der Fahrer hatte 3,1 ng/ml. Begründet wurde dies mit der Empfehlung der Grenzwertkommission (die nach meiner Kenntnis umstritten ist), das Gericht fasste diese Empfehlung als antizipiertes Sachversytändigengutachten auf. Der Wert würde einer BAK von 0,2 Promille entsprechen, zudem sei THC im Blut länger nachweisbar.

AG Dortmund, 729 OWi-251 Js 287/24-27/24

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Akteneinsicht wird beschränkt

Das Gericht meint, dass der Verteidiger keinen Zugang zu den 5 Bildern vor und nach der Messung, dem ersten und letzten Bild der Messreihe sowie CaseList und Statistikdatei erhält, da es meint, diese Informationen seien für eine sachgerechte Verteidigung nicht notwendig. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass selbst wenn alle anderen Messungen der Messreihe storniert und nur der Betroffene aufgezeichnet wird, die Messung des Betroffenen messtechnisch wirksam zustande gekommen und verwertbar sei.

Es befürchtet eine uferlose Ausforschung, Verfahrensverzögerungen und Rechtsmissbrauch.

AG Linz am Rhein, 3 b OWi 284/24

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Zugang der Fahrerlaubnisentziehung durch Akteneinsicht bei nicht zuständiger Behörde

Ist eine Verfügung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften ergangen (hier Formfehler bei öffentlicher Zustellung), tritt eine Heilung dieses Mangels ein, wenn sie dem Empfänger tatsächlich zugeht. Dies war hier der Zeitpunkt der Akteneinsicht, in der die Verfügung enthalten war.

Der Bekanntgabe- und Zustellungswille muss auch nur bei der ersten (fehlerhaften) Zustellung bestanden haben.

Unerheblich ist auch, ob mittlerweile die Zuständigkeit der Behörde (örtlich) gewechselt hat, die erlassende Behörde muss nur zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung zuständig gewesen sein. Dann tritt die Heilung des Zustellungsmangels bei Kenntnisnahme ein, § 8 VwZG.

VGH Kassel, 2 A 478/22.Z

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