Harte Drogen

Bereits der einmalige Konsum harter Drogen (hier Amphetamin) rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Spätere Änderungen sind im gerichtlichen Verfahren (auch bzgl. vorläufigen Rechtsschutzes) nicht zu berücksichtigen, ggf. aber im nächsten behördlichen Verfahren bzgl. der Wiedererteilung.

BayVGH, 11 CS 23.2041

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Unvollständige Akteneinsicht im Entziehungsverfahren

Die Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§4 StVG, 8-Punkte-Grenze) hängt nicht von vollständig gewährter Akteneinsicht für den Betroffenen ab.

BayVGH, 11 CS 23.2036

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Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad

Bei einer Radfahrt mit mehr als 1,6 Promille darf in der MPU auch die Frage nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgegeben werden, wenn sie sich klar von der Frage zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge abgrenzt, die Fragen sich nicht überschneiden oder aufeinander aufbauen.

BayVGH, 11 AS 23.2111

Und wenn keine positive MPU beigebracht wird, kann auf die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen geschlossen werden. Im Entziehungsverfahren bedarf es auch keiner strafrechtlichen Ahndung, wenn aufgrund eines polizeilichen Berichts und der Ergebnisse der Atem- und Blutalkoholkontrolle die Alkoholisierung feststeht.

BayVGH, 11 CS 23.1451

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Sechsmonatsfrist bei fiktiver Abrechnung

Liegt der Schaden bis zu 100 % des Wiederbeschaffungswertes, kann fiktiv auf Gutachtenbasis (netto) oder konkret anhand der angefallenen Reparaturkosten (brutto) abgerechnet werden. Liegt er bis zu 30 % darüber, können die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten abgerechnet werden. Wird fiktiv im ersten Fall abgerechnet, muss das Fahrzeug gegebenenfalls in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden. Bei dieser Variante oder bei der Abrechnung konkreter Kosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes besteht grundsätzlich eine weitere Haltepflicht von sechs Monaten.

Diese Haltepflicht ist allerdings keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Schadensersatzanspruch. Der Schädiger beziehungsweise seine Versicherung müssen also unmittelbar zahlen und können nicht erst die sechs Monate abwarten.

OLG München, 24 U 3811/23 e

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Halterhaftung bei Parkverstößen

Nach § 25a I StVG trägt der Halter die Verfahrenskosten, wenn der Fahrer bei einem Halt- oder Parkverstoß nicht vor Ablauf der Verjährung ermittelt werden kann oder ein zu großer Aufwand nötig wäre. Die entsprechenden Zeichen müssen vorhanden und erkennbar gewesen sein, auf die subjektive Erkennbarkeit für den tatsächlichen Fahrer kommt es nicht an.

AG Maulbronn, 4 OWi 135/23

Einen gewissen Ermittlungsaufwand muss die Behörde aber betreiben, zumindest einen Zeugenfragebogen an den Halter versenden.

Ach ja, und nach dem Parken gibt es für den Fahrer eine gewisse Umschaupflicht, ob irgendwo Parkverbotsschilder aufgestellt sind.

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