Cannabisgesetz und Fahrerlaubnisrecht

Nach Art. 14 CanG wurde § 13a FeV eingeführt. Hiernach ist eine MPU bei Cannabiskonsum anzuordnen, wenn Abhängigkeit oder Missbrauch gegeben sind, wiederholt im Straßenverkehr unter Einfluss Zuwiderhandlungen begangen werden, die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen wurde. Gleiches gilt zum Nachweis der Beendigung von Abhängigkeit oder Missbrauch. Somit ist 9.2 der Anlage 4 zu § 11 FeV Geschichte, wonach bisher schon regelmäßiger Cannabiskonsum (ohne Abhängigkeit, Sucht oder Verkehrsbezug) eine mangelnde Fahreignung indizierte.

Die Grenze für eine Ordnungswidrigkeit soll auch angehoben werden, die beauftragte Arbeitsgruppe hat bereits 3,5 ng THC / nl Blutserum (= 7 ng / ml Vollblut) als Grenze der Ordnungswidrigkeit vorgeschlagen, dies muss aber noch bei § 24a StVG umgesetzt werden. Es sollen bei Verstößen die Bußgelder deutlich angehoben werden. Mischkonsum mit Alkohol soll vollständig verboten werden.

Die Grenze der strafrechtlichen Fahruntauglichkeit (absolut und relativ) wird derzeit noch nicht diskutiert.

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Verdeckte Gewinnausschüttung nur bei Zuwendungswillen

Eine vGA von der Gesellschaft auf einen Gesellschafter kann nur vorliegen, wenn ein Zuwendungswille gegeben ist. Dieser Wille kann bei einem Irrtum des Geschäftsführers fehlen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob einem ordentlichen und gewissenhaft handelnden Geschäftsführer dieser Irrtum nicht unterlaufen wäre.

Eine Gesellschafter – Geschäftsführerin wollte eine andere GmbH in die Mutter – GmbH einbringen, dies sollte Stammkapital sein. Bei der eingebrachten Gesellschaft wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die letztendlich der Gesellschafterin zufloss. Diese Zahlung war irrtümlich so im notariellen Vertrag beurkundet worden. Es liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

BFH, I R 9/20


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Wie darf geschätzt werden?

Eine alte Kasse (aus den 80er Jahren) ist natürlich manipulierbar. Wenn allerdings keine Manipulation festgestellt werden kann, darf die entsprechende Buchhaltung nicht ohne weiteres verworfen werden. Auch wenn die Buchhaltung, insofern als objektiv falsch angesehen wird, muss man bei der Schätzung aber beachten, dass das Wissen über die Manipulierbarkeit erst nach und nach aufgekommen ist. Bei Führung zusätzlicher Nachweise kann sogar eine Zuschätzung komplett entfallen.

BFH, X R 3/22

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Absehen vom Fahrverbot wegen dringender Notdurft

Wer in einem Stau die Rettungsgasse benutzt, um zu einem Parkplatz zu kommen, um einem medikamentös verstärkten dringendem Harndrang nachzukommen, muss nicht immer subjektiv einen groben Pflichtenverstoß begehen. Hier hatte der Verkehr auch wieder begonnen, sich langsam zu bewegen, so dass mit der Durchfahrt weiterer Rettungskräfte nicht gerechnet werden konnte. Die Verrichtung der Notdurft im Stau war nicht möglich, das Betreten der Autobahn ist nämlich nach § 18 IX StVO verboten. Auch wäre dies eine nicht unerhebliche Eigengefährdung gewesen.

Es wurde die Regelbuße von 240 € verhängt, vom Fahrverbot wurde abgesehen.

OLG Hamm, 5 Orbs 35/24

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Verstöße gegen Ruhezeiten und die Verantwortung des Geschäftsführers

Es traten bei einer Speditions-KG mehrere Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten auf. Der Geschäftsführer wurde wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz zu einer Geldbuße von 25.000 € verurteilt.

Der Betroffene ist nur Unternehmer (§§ 8, 8a FpersG), wenn er Unternehmer, vertretungsberechtigtes Organ einer Kapitalgesellschaft (hier befürwortet für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG) ist oder mit der Verkehrsleitung explizit beauftragt und bevollmächtigt wurde. Er handelt dann pflichtwidrig, wenn er es unterlässt, die Einhaltung der Sozialvorschriften durchzusetzen. Hierzu gehören auch entsprechende Überprüfungen und Hinweise an die Fahrer. Diese müssen dann auch ursächlich gewesen sein, auf die subjektive Vorwerfbarkeit gegenüber den Fahrern kommt es nicht an.

Räumlich müssen die Verstöße in der EG oder dem Verkehr zwischen EG und der Schweiz oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum begangen werden. Diese müssen auch im Einzelnen im Urteil dargestellt werden.

Und da es sich bei dem Unterlassen der Kontrolle um einen einheitlichen Verstoß handelt, kann regelmäßig auch nur eine Geldbuße verhängt werden.

Soll der Bußgeldrahmen (wie hier) nahezu vollständig ausgeschöpft werden, muss das Gericht ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen treffen. Dies kann auch – bei mangelnder Mitwirkung – durch eine Schätzung geschehen.

OLG Hamm, III-4 Orbs 31/24

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