Plausibilitätskontrolle einer Werkstattrechnung

Bezahlt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Werkstattrechnung und verlangt von der gegnerischen Versicherung Ersatz, trifft ihn die Obliegenheit der Plausibilitätsprüfung der Rechnung. Im Gutachten waren für Desinfektionsmaßnahmen (wg. Corona) zweimal 53,20 € (vor und nach der Arbeit) und 15 € für Schutzmaterial angesetzt, die Werkstatt rechnete 136,20 € (alle Beträge netto) ab. Es wurden 27,88 € zugesprochen, da der geltend gemachte Betrag deutlich überhöht war. Trotz der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko trifft den Geschädigten eine Obliegenheit der Plausibilitätskontrolle, er darf nicht einfach alles bezahlen und auf Erstattung setzen. Hierbei hätte auffallen müssen, dass die angesetzten Kosten deutlich überhöht sind. Hierfür hätte das jedermann zur Verfügung stehende alltägliche Erfahrungswissen ausgereicht.

BGH, VI ZR 348/21

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Radfahrer bremst Auto aus

Ein Radfahrer, der in einer Spielstraße ein Auto überholt, schneidet, ausbremst und dadurch einen Auffahrunfall provoziert, muss sich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden gem. § 254 BGB entgegenhalten lassen. Er haftet alleine.

OLG Hamm, 7 U 30/23

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Vorgerichtliche Einstellung und die Kosten eines Sachverständigen

Bei einer Einstellung erhält ein Betroffener nur die notwendigen Auslagen erstattet. Private Gutachten bleiben daher häufig unberücksichtigt, da aus Amtsermittlungsgrundsätzen auch Gutachten vom Gericht angefordert werden. Anders liegt es bei schwierigen technischen Fragen oder wenn ansonsten die Prozesssituation des Betroffenen erschwert wird. Hier hatte das Gericht nach Eingang der Akten einfach einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, Auffälligkeiten der Messung, die auf einen technischen Defekt hindeuteten, wurden übersehen. Insoweit gab es die beantragte Erstattung.

AG Senftenberg, 50 OWi 1617 Js 22408/22

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Hohe Kosten eines privaten Sachverständigen

Wenn ein Gutachten bereits vor Übergang in das gerichtliche Verfahren beauftragt wird, sind auch Stundensätze oberhalb des JVEG zu erstatten, wenn dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch besteht. Ein Aufschlag von 24 % ist akzeptabel, wenn auch der Gutachter bestätigt, dass zu den JVEG-Stundensätzen kein Sachverständiger zu arbeiten bereit gewesen wäre. Es liegt keine ganz erhebliche Überschreitung vor.

AG Konstanz, OWi 52 Js 22028/22

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Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides

Mängel des Bescheides sind nur dann beachtlich, wenn der Bußgeldbescheid nicht erkennen lässt, welche Tat vorgeworfen wird, denn dann weiß der Betroffene nicht, wogegen er sich verteidigen soll. Hierbei ist beachtlich, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Betroffene zu gleicher Zeit im angegebenen Raum weitere Ordnungswidrigkeiten begangen haben könnte.

Hier wurden 4 Taten (ohne Nummerierung oder chronologische Abfolge) zu 2 Zeiten an 2 Orten genannt, wobei eine Zuordnung der Vorwürfe nur nach intensivem Aktenstudium möglich war. Auch die pauschale Behauptung mehrerer Überholmanöver (auch über Sperrflächen oder an Ampeln) ohne räumliche oder zeitliche Zuordnung reicht nicht aus.

Die Mängel waren auch nicht unschädlich. Dies wäre nur der Fall, wenn Beamte den Betroffenen anhalten und ganz konkret auf die jeweiligen Verstöße angesprochen hätten. Hier wurde aber nur allgemein seine Fahrweise erwähnt.

Das Verfahren wurde auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

AG Menden, 8 OWi 45/23

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