Kreuzungsunfall

Vorfahrtsberechtigt war eine Kolonne von 5 Fahrzeugen. Der Fahrer des ersten Fahrzeugs verständigte sich mit einem von links kommenden Einbieger, diesem Vorfahrt zu gewähren (§ 11 III StVO). Als er einfahren wollte, überholte ein sechstes Fahrzeug die wartende Kolonne auf der Gegenfahrbahn, es kam dann zum Unfall.

Hiermit musste nicht gerechnet werden, wer eine Kolonne in Unkenntnis der Gründe ihres Anhaltens überholt und hierbei die Gegenfahrbahn nutzt, überholt bei unklarer Verkehrslage i.S.v. § 5 III 1 StVO. Das Ausmaß der Sorgfaltswidrigkeit steigt umso mehr an, je weniger der Überholende die Verkehrslage vor dem ersten Fahrzeug übersehen kann. Dann kann für den Einbieger ein unabwendbares Ereignis vorliegen und es zur Haftungsfreistellung nach § 17 III 1 StVO kommen. So war es hier, der Überholer haftet alleine.

LG Wuppertal 14 O 4/24

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Schaden durch aufgeschleuderte Steine

Werden von einem Mähtraktor Steine hochgeschleudert, während eine an der Straße gelegene Wiese gemäht wird, liegt eine Schadensverursachung beim Betrieb des Traktors vor. Hier wurde ein Motorradfahrer verletzt, sein Motorrad beschädigt. Ein Mitverschulden lag nicht vor, der Halter des Traktors haftet aus Gefährdungshaftung zu 100%.

OLG Naumburg, 9 U 74/23

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Sichtfahrgebot für Radfahrer

Ein Radfahrer, der den Kopf senkt, um windschnittiger zu sein, hierbei aber nicht mehr nach vorne schauen kann, hat eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 0 km/h (bei 0 Meter übersehbarer Strecke). Hier nahm der Radfahrer ein am Straßenrand geparktes Auto war, dachte aber, dass das Auto fährt. Er nahm dann den Kopf aber wieder runter und fuhr auf das Auto auf. Er haftet zu 100%, auch die Betriebsgefahr des Autos tritt vollständig gegen den Verstoß gegen das Sichtfahrverbot zurück. Ein Verstoß des Autofahrers gegen die StVO war hier nicht gegeben.

OLG Naumburg, 9 U 74/23

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Quotenvorrecht und die Leistung des Kaskoversicherers

Auch bei Abrechnung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts muss der Kaskoversicherer maximal das leisten, wozu er vertraglich verpflichtet ist. Vom Rechtsübergang nach § 86 VVG ist nur der Haftpflichtanspruch abzüglich der Selbstbeteiligung erfasst, dem Geschädigten verbleibt das Quotenvorrecht auch in voller Höhe seiner Selbstbeteiligung.

BGH (Hinweisbeschluss), IV ZR 299/22

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Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

§ 6 V 3 EstG ist mit Art.3 GG unvereinbar, soweit eine Übertragung bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausgeschlossen ist. Insoweit muss rückwirkend für alle Übertragungen seit 2001 eine Neuregelung geschaffen werden. Stille Reserven wenden hierbei nicht aufgedeckt.

Die bisherige Regelung bleibt aber bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar, soweit das Wirtschaftsgut unentgeltlich übertragen wird.

BVerfG, 2 BvL 8/13

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