Bereits ein einmaliger Konsum von Kokain berechtigt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
VG Bremen, 5 V 1428/25
Bereits ein einmaliger Konsum von Kokain berechtigt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
VG Bremen, 5 V 1428/25
Wenn harte Drogen nachgewiesen werden oder der Fahrerlaubnisinhaber den Konsum solcher Drogen einräumt, reicht ein einmaliger Konsum für die Entziehung der Fahrerlaubnis aus.
Will sich der Fahrerlaubnisinhaber darauf berufen, unbewusst derartige Drogen konsumiert zu haben, muss er dies plausibel und glaubhaft schildern. Er trägt die Beweislast. Hierbei handelt es sich um einen seltsamen und atypischen Vorgang. Die Behörde muss ein solches vorbringen, nur beachten, wenn es glaubhaft erscheint.
BayVGH, 11 CS 25.906
Wenn aufgrund eines Unfalls ein bereits angeschafftes weiteres Leasingfahrzeug nicht genutzt werden kann, können die Aufwendungen – auch für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags bei Tod des Leasingnehmers nicht gefordert werden, soweit diese Kosten auch ohne Unfall angefallen wären. Anderes gilt nur bei tatsächlichen unfallbedingten Mehraufwendungen.
OLG Dresden, 1 U 1694/24
Auch beim Fremdvergleich (hier Mietvertrag mit der Ehefrau) kommt es nicht auf die (nicht notwendige) Schriftform des Vertrages an. Dies ist unter keinem rechtlichen Aspekt denkbar, ein derartiges verselbständigtes Tatbestandsmerkmal ist § 4 IV EStG und dem vorzunehmenden Fremdvergleich fremd.
BVerfG, 2 BvR 172/24
Anschließend hob der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück, da sie noch nicht spruchreif war. Das Finanzgericht muss nunmehr erneut einen Fremdvergleich durchführen.
Und es wurde festgestellt, dass die Zahlung von Nebenkosten keine mietvertragliche Hauptpflicht sei. Der Umstand, dass auch eine unübliche Vereinbarung hierüber nicht schriftlich fixiert wurde, ist unerheblich. Dies gelte sogar, trotzdem die Ehefrau erhebliche Beträge auf das Geschäftskonto des Mieters als Einlage geleistet habe.
Auch sei unerheblich, dass der Mieter das Objekt auch seiner Tochter zu privaten Wohnzwecken zur Verfügung stellte. Dies ist keine Frage des Fremdvergleichs für den Betriebsausgabenabzug, sondern würde als Nutzungsentnahme zu einem entsprechenden anteiligen Abzugsverbot nach § 12 Nr.1 EstG führen.
BFH, VIII R 23/23
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bestimmt. Diese errechnet sich grundsätzlich aus dem Nettoeinkommen, § 40 StGB. Allerdings soll dem Täter mindestens das zum Leben Notwendige verbleiben. Bei einem Bürgergeldempfänger sind dies 75 % des Bürgergeldes, er zahlt also 5 €/Tag.
LG Leipzig, 5 Qs 29/25