Dysfunktionale Verteidigung

Offenbar wurde immer wieder zu Geschwindigkeitsverstößen vorgetragen, es ging aber um einen Handyverstoß.

Wer sinnlos immer dieselben Schriftsätze einreicht, die ohne Bezug zum tatsächlichen Vorwurf sind, darf sich nicht wundern, wenn sein Vortrag nicht gehört wird. Selbst dann nicht, wenn er einmal zufällig treffend gewesen sein sollte.

Und dann noch ein netter Hinweis auf § 43a II BRAO (Wahrheitspflicht).

KG Berlin, 3 ORbs 164/25

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Fahrtenbuchauflage für Firmenfuhrpark

Anordnungen von längeren Fahrtenbuchführungspflichten für den gesamten Firmenfuhrpark kommen in Betracht, wenn es vorher schon eine (kurze) solche Auflage gab und die Halterin bei einem neuen Verstoß keine ausreichenden Vorkehrunge zur Fahreridentifikation trifft und es weiterhin zu Ordnungswidrigkeiten im Punktebereich kommt.

OVG Lüneburg, 12 LA 8/24

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Bußgeldkatalog ist verbindlich

Das Gericht darf den Regelsatz nicht mit der Begründung erhöhen, dass sich die Überschreitung am oberen Ende der entsprechenden Ziffer des Bußgeldkatalogs befinden würde und die Überschreitung mehr als 50% betrage (98 statt 60 km/h). Die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung wurden auf Grundlage von § 26a StVG erlassen und besitzen Rechtssatzqualität. Sie sind daher verbindlich bei gewöhnlichen Umständen, das Gericht darf insoweit nicht willkürlich (hier: am oberen Ende des Regelbußenbereichs für eine fahrlässige Überschreitung um 31-40 km/h) hiervon abweichen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, es liegt ein Verstoß gegen höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Das Sicherungsbedürfnis für eine einheitliche Rechtsprechung besteht auch bei unbewusster Abweichung hiervon, ein der Rechtsprechung entsprechendes zukünftiges Verhalten des Richters müsste konkret belegt werden, allein die bloße Erwartung genügt nicht (BVerfG, 2 BvR 3071/14).

OLG Braunschweig, 1 Orbs 119/25

Und eine nur teilweise Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig.

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Ordnungswidrigkeit kann im Strafverfahren strafschärfend wirken

Der Angeklagte fuhr ein Auto ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG. Hierbei hatte er auch noch 0,92 Promille BAK (Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG). Dies zog das Gericht strafschärfend heran und verurteilte ihn zu 7 Monaten Freiheitsstrafe.

Das ordnungswidrige Verhalten konnte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, da es nicht oder nur teilweise zu dem Tatbestand (Fahren ohne Fahrerlaubnis) gehört und den Unrechtsgehalt steigert.

KG Berlin, 3 ORs 38/25

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Suizid mit dem Auto

Wenn ein Autofahrer sein Auto dazu benutzt, um Selbstmord zu begehen, indem er es in den Gegenverkehr lenkt, greift nicht die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs, um den Schaden des Unfallgegners zu regulieren. Der Suizid ist eine autonome Handlung ohne Bezug zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, diese war hier nicht mehr unfallursächlich. Es handelt sich um eine autonome und vorsätzliche Entscheidung des Fahrers. Insoweit diente das Fahrzeug lediglich dem Transport zum Ort, eine fahrzeugspezifische Gefahr hat sich nicht verwirklicht. Die Haftpflichtversicherung muss den Schaden nicht begleichen.

OLG Hamm (Hinweisbeschluss), 9 U 42/23

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