Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Nach einer Unfallflucht kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn ein bedeutender Fremdschaden entstanden ist. Die Grenze wird bei diesem Gericht auf 2500 € hochgesetzt, hierbei kommt es nicht auf die Meinung der Beschwerdekammer, sondern auf die Meinung der Berufungskammern an. 

LG Zwickau, E 1 Qs 166/25

Die entsprechenden Aktenzeichen bei den beiden Berufungskammern lauten: 

3 NBs 420 Js 8745/24

4 NBs 420 Js 21535/23

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Unfall zwischen Überholer und Linksabbieger

Wenn sich der spätere Linksabbieger vorher an den rechten Fahrbahnrand orientiert hat und nicht nachgewiesen werden kann, dass er nach links geblinkt hat, kann dies eine Alleinhaftung bei einem Unfall mit einem Überholer begründen (§ 9 I 2 StVO), da dieser nicht bei unklarer Verkehrslage überholt hat (§ 5 III Nr. 1 StVO). 

Hinweisbeschluss OLG Hamm, 7 U 72/24

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Bedeutender Schaden bei der Unfallflucht

Das LG Zwickau hat unter Berufung auf Rechtsprechung von Berufungskammern entschieden, dass eine vorläufige Erziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden unter 2.500 € liegt. In diesem Fall sei mit der Entziehung der Fahrerlaubnis auch im späteren Strafverfahren nicht zu rechnen.

LG Zwickau, E 1 Qs 166/25

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Kokain

Bereits ein einmaliger Konsum von Kokain berechtigt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

VG Bremen, 5 V 1428/25

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Harte Drogen

Wenn harte Drogen nachgewiesen werden oder der Fahrerlaubnisinhaber den Konsum solcher Drogen einräumt, reicht ein einmaliger Konsum für die Entziehung der Fahrerlaubnis aus.

Will sich der Fahrerlaubnisinhaber darauf berufen, unbewusst derartige Drogen konsumiert zu haben, muss er dies plausibel und glaubhaft schildern. Er trägt die Beweislast. Hierbei handelt es sich um einen seltsamen und atypischen Vorgang. Die Behörde muss ein solches vorbringen, nur beachten, wenn es glaubhaft erscheint.

BayVGH, 11 CS 25.906

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