Akteneinsicht

Es mehren sich die positiven Beschlüsse der Amtsgerichte, dass der Verteidigung ein größerer Umfang an Akteneinsicht zusteht, als es die Behörden gewähren wollen.

Poliscasn FM1 (4.4.9)

Digitale Falldateien der gesamten Messreihe des Tattages, Fallliste und Statistikdatei.

Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens heraus hat die Verteidigung anerkanntermaßen ein Recht auf sogenannte erweiterter Akteneinsicht. Diese erweiterte Akteneinsicht betrifft Unterlagen und Daten, die bei der Behörde vorhanden sind und von denen sich die Verteidigung erhofft bzw. erhoffen kann, die Effektivität der Verteidigung erhöhen zu können und die insbesondere bei Überprüfung von Messverfahren auch einem Sachverständigen auf dessen Anforderungen zur Verfügung gestellt werden würden (zu alledem: Krenberger/Krumm OWiG 8. Aufl. 2024, § 46 Rn. 51 ff.).

Dies gilt nach Ansicht des Gerichtes für die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe des Tattages (hierzu: Krenberger/Krumm a.a.O. insbes. Rn. 60 zur Messrreihe und Rn. 61 zu unverschlüsselten Rohmessdaten). Die Behörde hat auch mitgeteilt, dass diese Daten grundsätzlich noch vorhanden sind. Dementsprechend war dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit auch stattzugeben.

AG Dorsten, 29 OWi 181/25 und 29 OWi 28/26

Poliscasn FM1 (4.4.9)

Unverschlüsselte, digitale Falldateien der gesamten Messreihe des Tattages

Gerade im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind. Dies ergibt sich aus der Obliegenheit des Betroffenen, im weiteren Verfahrensverlauf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt. Hierfür benötigt der Betroffene zwangsläufig den Zugang zu den technischen Daten, da erst die Auswertung dieser Daten (ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen) den Betroffenen in die Lage zu einem konkreten, entsprechenden Sachvortrag versetzt.

AG Bergisch Gladbach, 49E OWi-60 Js 3690/25 OWi-11/26

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Gerichtskundige Tatsachen

Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen das Gericht im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden.

Die Erörterung hierüber muss allerdings nicht im Protokoll festgehalten werden. Es handelt sich nicht um eine wesentliche Förmlichkeit.

OLG Koblenz, 3 ORbs 31 SsRs 116/24

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Fahrradunfall im verkehrsberuhigten Bereich

Kommt es zu einem Unfall an einer Kreuzung in einem verkehrsberuhigten Bereich zwischen zwei Fahrradfahrern, der darauf zurückzuführen ist, dass beide den dort angebrachten Verkehrsspiegel nicht beachtet haben, haften beide wegen eines Verstoßes gegen § 1 II StVO zu jeweils 50 %.

§ 10 StVO (Einmündung eines verkehrsberuhigten Bereichs in eine „normale“ Straße) oder § 8 StVO (rechts vor links) finden keine Anwendung, da der Unfall in einem verkehrsberuhigten Bereich stattfand, in dem rechts vor links nicht gilt. Denn diese Regelung soll lediglich den fließenden Verkehr schützen und ist auf die Situation in einem verkehrsberuhigten Bereich nicht übertragbar.

Da beide Unfallteilnehmer Radfahrer waren, kommt es für die Haftung nach § 823 BGB lediglich auf einer Abwägung des Verschuldens an, was hier zu einer hälftigen Haftungteilung führte.

OLG München, 10 U 2813/24

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Straßenverkehrsgefährdung

Bei einer Verurteilung nach § 315c StGB muss entweder ein Mensch oder eine fremde Sache gefährdet worden sein. Indiziell hierfür ist natürlich ein Unfall.

Bei einer alltäglichen Kollision, wie zum Beispiel einem Parkrempler, müssen aber weitere Feststellungen getroffen werden. Der Kausalzusammenhang zwischen der Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefahr ergibt sich hier nicht ohne Weiteres. 

Und dann noch der Hinweis darauf, dass aufgrund des Alkoholgenusses die Fahrtauglichkeit gemindert gewesen sein muss und eine fremde Sache von nicht unerheblichen Wert (750 €) gefährdet gewesen sein muss. Diese Grenze ist bei alten oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen nicht immer gegeben. Auch muss ein größerer Schaden gedroht haben.

OLG Dresden, 1 ORs 27 SRs 636/25

Die Sperre für die Wiedererteilung beträgt nach § 69a III StGB übrigens mindestens ein Jahr, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine solche Sperre angeordnet wurde. 

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Verspätungszuschlag

Für die Festsetzung kommt es nicht auf das Bestehen von Hinderungsgründen an, ein Verschulden ist also bei § 152 II AO nicht erforderlich.

Hier hatte der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung mit einem Programm erstellt und übermittelt, die Erklärung allerdings nicht ausgedruckt und unterzeichnet nachgereicht. Nachdem der Zuschlag festgesetzt wurde, teilte die Ehefrau mit, der Kläger sei schwer erkrankt und würde sich über mehrere Monate im Krankenhaus befinden.

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags war trotzdem rechtmäßig, die Einreichung war mehr als 14 Monate verspätet.

FG Niedersachsen, 4 K 1/24

Revision wurde eingelegt und ist beim BGH anhängig (VIII R 5/25).

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