Standardisiertes Messverfahren

Die Verteidigung hat rechtzeitig schon gegenüber der Verwaltungsbehörde ihr Recht auf Informationsparität geltend zu machen, allerdings besteht kein Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten.

Bei einem standardisierten Messverfahren trifft das Amtsgericht so gut wie keine Aufklärungspflicht, diese geht vielmehr als umfassendes Informationszugangsrecht auf den Betroffenen über. Es ist somit auch seine Aufgabe, durch ein Gutachten die Messrichtigkeit zu widerlegen.

Das Gericht ist keine Art von Erfüllungsgehilfe für die Geltendmachung des Informationszugangsrechts.

Bei einer in großen Teilen ohne Fallbezug zusammengestückelten Rechtsbeschwerdebegründung kann sich die Frage ergeben, ob sie insgesamt unstatthaft ist, selbst wenn ein Textbaustein quasi zufällig einen Verfahrensfehler offenbart.

KG Berlin, 3 Orbs 46/25 – 162 SsRs 9/25

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Einmaliger Konsum

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber die Einnahme harter Drogen (hier Crack und Kokain) einräumt.

OVG Schleswig, 4 MB 30/25

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Anwaltskosten bei Verjährung

Tritt die Verjährung nur wegen fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht ein, ist § 467 III S.2 StPO nicht anwendbar, die Auslagen sind zu erstatten.

LG Potsdam, 24 Qs 68/25

Bei der genannten Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, das Verfahrenshindernis muss also der einzige Grund der Nichtverurteilung sein. Ein Absehen von der Auslagenerstattung kommt also nur in Betracht, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene sonst sicher verurteilt werden würde. Erst dann steht das Ermessen zu, ob aufgrund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse mit den Anwaltskosten unbillig wäre.

LG Saarbrücken, 8 Qs 129/25

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Kein Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten eines Fußgängers

Betritt ein von links kommender Fußgänger trotz des für ihn erkennbar nahenden Fahrzeugs die Fahrbahn, darf der Autofahrer nicht darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Fahrbahnmitte stehenbleiben. Notfalls muss der Autofahrer abbremsen, um seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht aus § 1 II StVO zu genügen (hierbei werden für die Vermeidbarkeitsprüfung 0,8s Reaktionszeit und eine Bremsung mit 6m/s² vorausgesetzt).

Allerdings wird das Verhalten des Fußgängers in die Haftungsabwägung nach § 9 StVG i.V.m. § 254 I BGB mit einbezogen.

Das Überqueren der Straße ohne Benutzung eines Fußgängerüberwegs wird dem Fußgänger nicht vorgeworfen. Auch wenn das Überqueren gem. § 25 III 2 StVO nur an Fußgängerüberwegen erlaubt ist, wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder Verkehrsablauf es erfordern, lagen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Auch war der nächste Fußgängerüberweg mehr als 200m weg, dessen Benutzung wäre nur verpflichtend, wenn eine anderweitige Überquerung bedrohlich wäre.

Der Autofahrer haftet zu 40%.

OLG Saarbrücken, 3 U 17/24

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Keine Rekonstruktion der Zeugenaussage

Mit der Verfahrensrüge kann nicht geltend gemacht werden, der Zeuge habe in der Verhandlung etwas anderes bekundet, als es in den Urteilsgründen wiedergegeben wird. Weder die Inbegriffsrüge noch die Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung sehen eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung vor.

BayObLG, 203 StRR 452/25

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