Nicht angeordnetes Tempolimit

Zwar stand ein Schild mit einer Beschränkung auf 70 km/h an der Straße, dieses war aber nicht durch die Behörde angeordnet worden. Insoweit ließ es das Gericht dahin stehen, ob es sich um einen Nichtakt (Scheinverwaltungsakt) oder einen nichtigen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (das sind Verkehrsschilder) handelt. Der Betroffene musste sich hieran nicht halten, es wurde die übliche Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h zu Grunde gelegt.

Auch da war der Betroffene 41 km/h zu schnell, das Gericht hat dann Vorsatz angenommen, da die Überschreitung mehr als 40 % betrug.

AG Landstuhl, 2 OWi 4211 Js 4445/25

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Umsatzsteuer im Praxismietvertrag

Wird in einem Mietvertrag für eine Arztpraxis unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen, ist diese trotzdem abzuführen. Nach einem Eigentümerwechsel verzichtete der neue Vermieter hierauf. Dies ist korrekt, es muss keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden, da der neue Vermieter an der unrichtigen Gestaltung nicht mitgewirkt hat. § 14c UstG greift also nicht, § 566 BGB schützt den Mieter und führt somit zu keiner Zurechnung.

BFH, V R 16/22

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Keine Vollbremsung bei Gelblicht

Ein Motorroller fuhr auf eine Fußgängerbedarfsampel zu. Diese sprang auf Gelb, er hätte eine Vollbremsung durchführen müssen, um noch anzuhalten. Dies tat er nicht, sondern fuhr bei Gelb über die Ampel.

Anschließend kam es zu einem Unfall, da ein PKW seine Vorfahrt missachtete.

Der Roller musste bei Gelb keine (gefährliche) Vollbremsung machen. Auch wenn man bei Gelb vor der Ampel abwarten soll, gibt es doch keine Pflicht für eine Vollbremsung. Der PKW haftet zu 100%.

OLG Schleswig, 7 U 10/25

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Bagatellschäden

Bei Bagatellschäden muss ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten vom Schädiger nicht bezahlt werden, es reichen einfache Kostenvoranschläge. Die Grenze liegt bei 700-800 €.

LG Lübeck, 14 S 79/24

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Verwertungsrecht im Besteuerungsverfahren

Erkenntnisse aus der Auswertung einer Festplatte durch einen Außenprüfer (hier E-Mails) können im Besteuerungsverfahren einem qualifizierten Verwertungsverbot unterliegen, wenn die Festplatte bei einem Dritten wegen einer anderen Straftat sichergestellt wurde und dem Außenprüfer ohne vorherige Durchsicht nach § 110 StPO vollständig zur Auswertung überlassen wurde. Die Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden, der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Steuerpflichtigen ist nicht mehr von § 393 AO gedeckt.

BFH, I B 51/22

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