Identität des Fahrers

Bestreitet der Betroffene, der Fahrer zu sein, muss das Gericht ihn anhand eines Fotos identifizieren. Hierzu muss es den Betroffenen und das Bild beschreiben oder aber Bezug nehmen auf ein Foto in der Akte. Auch gehört in diesem Fall die Einlassung des Betroffenen ins Urteil (hierauf kann sowieso nur in ganz seltenen Ausnahmefällen verzichtet werden). Benennt der Betroffene einen anderen Fahrer, muss ggf. dieser als Zeuge vernommen werden.

OLG Jena, 1 ORbs 191 SsBs 9/24

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Keine Verschlechterung

Zunächst wurde der Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu 500 € Geldbuße verurteilt. Das Urteil wurde vom OLG aufgehoben, im nächsten Termin sprach das AG 200 € Geldbuße und einen Monat Fahrverbot aus. Das verstößt gegen das Verschlechterungsverbot, das OLG strich das Fahrverbot. Auch die Verringerun g der Geldbuße ändert hieran nichts.

Aus prozessökonomischen Gründen entschied das OLG und verwies die Sache nicht zur erneuten Verhandlung an das AG zurück, auch wenn dieses dann wieder auf eine höhere Geldbuße (ohne Fahrverbot) hätte entscheiden können.

OLG Karlsruhe, 2 ORbs 350 SsBs 54/24

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Terminsverlegung wegen Urlaub

Wird ein Verhandlungstermin bei einem geplanten Urlaub des Rechtsanwalts nicht verlegt, ist die Ablehnung ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, da der Angeklagte ohne nachvollziehbaren Grund auf den Verteidiger seines Vertrauens verzichten müsste. Dies gilt insbesondere, wenn die Verlegung 3 Monate vorher beantragt wird und der Vorsitzende sie ablehnt, da es sich nur um einen eintägigen Urlaub anlässlich des Geburtstags des Verteidigers handelt und der Vorsitzende meint, dass der Verteidiger ja vormittags bei Gericht sein könne. Dies gilt erst recht, wenn keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten für eine Verlegung dargelegt werden.

OLG Nürnberg, Ws 846/23

Veröffentlicht unter Strafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Kein Absehen vom Fahrverbot bei dauernden Verstößen

Ein Betroffener kann keine außergewöhnliche Härte damit begründen, dass er beruflich auf seinen Führerschein angewiesen sei, wenn er bereits mehrfach auffällig war (Trunkenheitsfahrt, Geschwindigkeitsverstoß, Handy) und trotzdem aufgrund mangelnder Verkehrsdisziplin seinen Führerschein durch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (53 km/h zu viel auf einer Autobahn) riskiert. Dies gilt auch, wenn er seine Arbeitsstelle recht leicht verlieren kann, da er sich noch in der Probezeit befindet.

Auch ist der als Bauleiter mit Asbestberechtigung derartig hoch qualifiziert, dass auch eine Kündigung nicht zu einer Existenzvernichtung führt, da er höchstwahrscheinlich sehr schnell eine neue Arbeitsstelle findet.

Er hätte den Einspruch auf die Bußgeldhöhe beschränken und das Fahrverbot noch vor Arbeitsantritt ableisten können.

Verdoppelt wurde die Geldbuße wegen Vorsatz und anschließend wegen der Voreintragungen noch auf 1.160 € erhöht.

AG Landstuhl, 3 OWi 4211 Js 11910/23

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Wann ist das Urteil zur elektronischen Akte gelangt?

Nach § 275 StPO, der über § 46 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt, muss das Urteil innerhalb von 5 Wochen ab der Verkündung vollständig zur Akte gelangen. Die Frist kann sich abhängig von der Dauer der Hauptverhandlung verlängern. Danach dürfen u.a. Die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden.

Hier wurde das Urteil innerhalb der Frist im Ordner Geschäftsgang gespeichert, danach erst in der Einzelakte. Dies reichte nicht, da es sich beim Ordner Geschäftsgang lediglich um einen Zwischenspeicher handelt. Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

OLG Düsseldorf, 3 RBs 10/23

Veröffentlicht unter Strafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar