Cannabis in der Probezeit oder bis 21 Jahre

Auch wenn die Grenze zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG bei 1 ng/ml THC im Blutserum liegt, ist ein Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung erst ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum gegeben.

VGH Kassel, 10 B 606/25

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Kein Absehen vom Fahrverbot

Auch bei einem selbstständigen Landwirt, der in der „heißen Erntephase“ seine Landmaschinen bewegen muss, kann nicht ohne Weiteres von einer besonderen Härte ausgegangen werden, die zu einem Wegfall oder einer Beschränkung des Fahrverbots führt. Hierzu muss detailliert vorgetragen werden.

Es ging um eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts mit einem PKW um 68 km/h, es gab einige Voreintragungen in Flensburg. 1.200 € wegen vorsätzlicher Begehungsweise, dazu 2 Monate Fahrverbot.

Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen waren nicht erforderlich. Dies ist eigentlich nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (Wertgrenze wohl bei 250 € Geldbuße) gem. § 17 OWiG entbehrlich, bei Verkehrsordnungswidrigkeiten aber auch höher, soweit die Regelsätze der BKatV angewendet werden.

Hier wurde das Bußgeld wegen vorsätzlicher Begehungsweise auf 1.200 € verdoppelt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des entbundenen Betroffenen ließen sich auch nicht aufklären. Auch hätte hierzu durch die Verteidigung vorgetragen werden müssen, es liegt kein Fall der Amtsaufklärung vor.

OLG Brandenburg, 1 Orbs 181/25

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Sozius wird von Fasan vom Motorrad gestürzt

Wer als Sozius einen fliegenden Fasan am Helm abbekommt und deshalb vom Motorrad fällt, hat Schadensersatzansprüche aus § 7 StVG. Es liegt keine höhere Gewalt vor, der Unfall ereignet sich beim Betrieb des Fahrzeugs.

OLG Oldenburg, 5 U 30/25

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Unterschlagung eines Mietfahrzeugs

Wer ein Mietfahrzeug einfach auf einem öffentlichen Parkplatz abstellt, muss keine Unterschlagung begehen. Zwar ist zunächst ein „Enteignung“ des Berechtigten gegeben, es mangelt aber an einer irgendwie gearteten Zueignungsabsicht. Diese konnte in diesem Fall auch nicht temporär festgestellt werden, da der Mieter das Fahrzeug auf einem Flughafenparkplatz abstellte und anschließend mit einem Flugzeug das Land verließ. Eine Rückkehrabsicht gab es nicht.

BayObLG, 206 StRR 326/25

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Keine Entbindung des Betroffenen

Natürlich kann der Betroffene entbunden werden, wenn seine Anwesenheit zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dazu muss allerdings entsprechend vorgetragen werden, auch das Wissen des Verteidigers, dass ihm der Betroffene vermittelt hat und das die Anwesenheit des Betroffenen entbehrlich macht.

Wenn man sich darauf berufen will, der Betroffene sei nicht der Fahrer gewesen, wird es richtig schwer. Dann kommt es unter anderem darauf an, ob es eine Kennzeichenanzeige war oder ob der Betroffene vor Ort angetroffen wurde. Und regelmäßig wird man eine Gegenüberstellung mit dem entsprechenden Zeugen vornehmen müssen.

Und wenn der Betroffene krank ist, muss auch vorgetragen werden, welche Art von Erkrankung vorlag und weshalb er nicht verhandlungsfähig war. Da der Betroffene nicht entbunden war und auch nicht entbunden werden musste, wurde der Einspruch durch Urteil ohne Verhandlung verworfen, § 74 OWiG.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde verworfen, es mangelte schon an dem erforderlichen Vortrag.

KG Berlin, 3 ORbs 155/25

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