Abgebrochener Fahrstreifenwechsel

Der Abbruch eines Spurwechsels,stellt keinen erneuten Spurwechsel dar, so dass § 7 StVO mit den vorgegebenen besonderen Sorgfaltspflichten nicht einschlägig ist. Wenn der alte Fahrstreifen noch nicht vollständig verlassen wurde, gilt der Abbruch und das Weiterfahren auf dem alten Fahrstreifen als Weiterfahrt. Der besondere Schutz von § 7 V StVO umfasst auch nur den Verkehr auf einem anderen Fahrstreifen, nicht jedoch rückwärtigen Verkehr auf der eigenen Fahrspur.

OLG Celle, 14 U 66/25

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Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung

Ein Steuervorteil großen Ausmaßes i.S.d. § 370 III AO liegt vor, wenn die einer Personmehrheit zuzurechnenden Einkünfte (gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung) um mindestens 140.000 € abweichend von den tatsächlichen Einkünften festgestellt worden sind.

BGH, 1 StR 445/24

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Kaskoversicherung

Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber seiner Versicherung anders als im Haftpflicht – Bereich nicht auf ein so genanntes Werkstattrisiko berufen. Die Kaskoversicherung schuldet nur die objektiv notwendigen Kosten der Wiederherstellung.

LG Hamburg, 306 s 14/24

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Alleinraser

Soll ein Straßenrennen mit sich selbst verurteilt werden und das Gericht beruft sich dabei nur auf die gefahrene Geschwindigkeit, müssen die gefahrene Geschwindigkeit und die erlaubte Geschwindigkeit im Urteil dargestellt werden. Hierbei kommt es aber (anders als bei einem Bußgeldbescheid) nicht auf die genaue Geschwindigkeit an. Je gravierender die Differenz dieser zwei Werte ist, desto eher liegt ein verbotenes Alleinrennen auf der Hand, das die Fahrumstände grob verkehrswidrig und rücksichtslos indiziert, so dass sich die Darlegungsanforderungen an diese Umstände reduzieren. Stützt das Gericht die Annahme eines verbotenen Alleinrennens auf weitere Umstände, muss genau mitgeteilt werden, welches Fahrverhalten (beispielsweise Drängeln, Lichthupe, dichtes Auffahren, häufige Spurwechsel) hierfür herangezogen wurde.

KG Berlin, 3 ORs 37/25

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Zahlung der Aktenversendungspauschale

Zur Glaubhaftmachung genügt die Vorlage der Rechnung und die anwaltliche Versicherung, dass die Zahlung vorgenommen wurde.

LG Cottbus, 22 Qs 115/25

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