Falsch fahren auf der Busspur

Fährt ein PKW rechtswidrig auf einer Busspur, gelten die nur für Busse geltenden Verkehrszeichen für ihn nicht. Hier befuhr der Betroffene mit seinem PKW eine Busspur, für diese galt Rotlicht (für Busse), ebenso für Radfahrer. Für die PKW – Fahrer auf der normalen Fahrspur gab es kein Rotlicht. So lag beim Betroffenen kein Rotlichtverstoß vor, obwohl für die Busse auf der Busspur Rot galt. Die entsprechenden Lichtzeichen galten nicht der Fahrspur, sondern den besonderen Fahrzeugen (Bus). Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn – wie hier – für den allgemeinen Verkehr überhaupt keine Regelung durch Lichtzeichen getroffen wird, etwa weil dieser den Verkehrsraum wegen eines Einfahr- bzw. Durchfahrverbots nicht benutzen darf. 

Eine über den Regelfall hinausgehende und vom Tatgericht unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten festzustellende Gefährlichkeit eines Verstoßes gegen ein Durchfahr- bzw. Einfahrverbot kann diesem im Einzelfall durchaus Anlass geben, die Geldbuße über den Regelsatz hinaus zu erhöhen und nach § 25 Abs. 1 S. 1 Alt.1 StVG ein Fahrverbot wegen eines groben Verkehrsverstoßes (außerhalb des Regelfalls) auszusprechen (vgl. nur OLG Köln, Ss 422/00 B; OLG Celle, 1 Ss (OWi) 11/19).

BayObLG, 201 ObOWi 47/26

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Nachtrunk

Ein behaupteter Nachtrunk ist unplausibel, wenn die nachgewiesenen Begleitstoffe nicht zum behaupteten Konsum passen. Hier ging es um nicht zu den Alkoholsorten passenden Werten von Methanol, Propanol-1 und Iso-Butanol. Auch zeigte der Angeklagte trotz erheblicher Nachtrunk-Behauptung in kurzer Zeit (350 ml Ramazotti, 250 ml Bier und 50 ml Whisky in ca. 25 Minuten) keine Ausfallerscheinungen, die zu erwarten gewesen wären.

Und es konnte aus dem Verhältnis von Propanol und Iso-Butanol auf eine relativ lange Trinkdauer geschlossen werden.

LG Ravensburg, 5 NBs 35 Js 3283/25)

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Trunkenheit im Straßenverkehr

Es liegt eine Teilnahme am Straßenverkehr vor, wenn der Angeklagte im Parkhaus während der Öffnungszeiten vom Parkplatz bis zur Schranke mit 1,85 Promille fährt, dort wendet und wieder in einen Parkplatz zurückfährt, weil eine Mitarbeiterin die Schranke sperrte, um polizeiliche Feststellungen zu ermöglichen.

Zum Straßenverkehr (öffentlicher Verkehrsraum) alle Verkehrsflächen, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (auch Fußwege). Öffentlich ist ein Verkehrsraum auch, wenn er ohne entsprechende Widmung ausdrücklich oder stillschweigend geduldet für die Benutzung durch eine größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist. Die Grenze wird dort gezogen, eindeutig nach außen manifestiert öffentlicher Verkehr nicht mehr geduldet wird.

Ein Parkhaus ist während der Öffnungszeiten öffentliche Verkehrsfläche, es liegt Straßenverkehr vor. Die Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB blieb bestehen.

BayObLG, 204 StRR 102/26

Wie bisher. Weitere Entscheidungen gibt es hier.

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Leinenpflicht ist Schutzgesetz

Die Pflicht, in einer Parkanlage einen Hund an einer kurzen, reißfesten Leine zu führen, ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB. Weicht jemand vor einem unangeleinten Hund zurück oder sackt zu Boden sind die Folgen trotzdem haftungsrechtlich zurechenbar. Ein Mitverschulden bei Flucht- oder Schutzverhalten vor einem zurennenden Hund kommt nur in Betracht, wenn dieses Verhalten so gefährlich war, dass es außer jedem Verhältnis zur möglichen Gefahr durch den Hund bestand. Es kann auch nicht erwartet werden, dass der Geschädigte sich vorher ein Urteil bildet, ob der Hund „freundlich“ oder unfreundlich ist.

Besondere Schadensanfälligkeit (z.B. Zusammensacken einer hochschwangeren Frau) wirkt sich nicht haftungsmindernd aus.

OLG Nürnberg, 13 U 1961/24

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Verhüllungsverbot am Steuer

Das Verhüllungsverbot (hier Niqab) am Steuer aus § 23 IV S.1 StVO ist mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar. Es ist nicht unverhältnismäßig, die Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Belange kann durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfolgen, wenn der Verzicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen auch im Lichte alternativer Mobilitätsmöglichkeiten nicht zugemutet werden kann.

BVerwG., 3 B 26/24

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