Der Abbruch eines Spurwechsels,stellt keinen erneuten Spurwechsel dar, so dass § 7 StVO mit den vorgegebenen besonderen Sorgfaltspflichten nicht einschlägig ist. Wenn der alte Fahrstreifen noch nicht vollständig verlassen wurde, gilt der Abbruch und das Weiterfahren auf dem alten Fahrstreifen als Weiterfahrt. Der besondere Schutz von § 7 V StVO umfasst auch nur den Verkehr auf einem anderen Fahrstreifen, nicht jedoch rückwärtigen Verkehr auf der eigenen Fahrspur.
OLG Celle, 14 U 66/25