Wiedereinsetzung und Verjährungsunterbrechung

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs unterbricht die Verjährung und lässt die Verjährungsfrist nur dann neu beginnen, wenn zum Zeitpunkt der Wiedereinsetzung noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Wird ein Einspruch zu Unrecht nach § 74 OWiG zurückgewiesen (weil der Betroffene nicht erschienen ist), wirkt dies trotzdem wie ein Urteil. Eine Verjährung kann danach erst dann eintreten, wenn eine rechtskräftige Entscheidung gefällt wurde, § 32 OWiG.

Wenn der Betroffene ausreichend vorträgt, weshalb er nicht kommen konnte, ist er nicht verpflichtet, gleichzeitig Nachweise zu liefern. Hier wurde mit einer Corona – Erkrankung argumentiert, entsprechende medizinische Ausfallerscheinungen wurden vorgetragen.

BayObLG, 202 ObOWi 314/23

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Spende an Schweizer Stiftung

Auch wenn eine Stiftung in der Schweiz als gemeinnützig anerkannt ist, bedeutet dies nicht, dass automatisch eine Zahlung in Deutschland als Spende steuerlich geltend gemacht werden kann. Die Stiftung muss auch den deutschen Vorgaben zur Gemeinnützigkeit entsprechen, damit die Spende steuerlich geltend gemacht werden kann.

BFH, X R 20/22

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Alte Fahrer

Zeigt ein Fahrer über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt gravierende Fahrauffälligkeiten – wie das Fahren in Schlangenlinien, das Überfahren von Mittellinien, das Nichtreagieren auf Anhaltesignale sowie Anzeichen kognitiver Überforderung – kann die Fahrerlaubnisbehörde begründete Zweifel an der Fahrbefähigung annehmen. 

Es darf dann eine Fahrprobe angeordnet werden, wird die nicht beigebracht, darf auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.

VG Regensburg, RO 8 K 24.1571

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Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärung

Die Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 I StPO.. Falsche Angaben und somit eine Strafbarkeit bestehen nebeneinander in Tatmehrheit. Aufgrund des Zeitabstands kann eine einheitliche Tat regelmäßig nicht angenommen werden.

Liegt allerdings nur eine Weisung zur Abgabe mehrerer falscher Umsatzsteuervoranmeldungen vor, kann hier Tateinheit (§ 52 I StGB) beim Anweisenden angenommen werden.

BGH, 1 StR 387/25

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Zustellung eines Bußgeldbescheides

Sowohl für die Verjährungsverlängerung auf 6 Monate als auch die verjährungsunterbrechende Wirkung ist eine wirksame Zustellung erforderlich. Und bei einem Einwurf in den Briefkasten sind die Vorschriften nicht eingehalten worden, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Zusteller das Datum auf dem Umschlag nicht in lesbarer Form angegeben hat.

Eine Heilung des Zustellmangels kann durch Übersendung einer Abschrift des Bußgeldbescheides an den Verteidiger erfolgen, wenn dieser kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich ermächtigt war, Zustellungen für den Betroffenen anzunehmen. Bei der Bevollmächtigung ist hierzu eine schriftliche Vollmacht in der Akte erforderlich, allein das bloße Auftreten und Handeln als Verteidiger reicht nicht aus, um die Empfangsvollmacht zu begründen.

AG Waldkirch, 2 OWi 5700 Js 3558/26

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