Mitfahrt bei einem Betrunkenen

Verletzte Beifahrer müssen sich weder ein Verschulden des Fahrers noch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs entgegenhalten lassen. Es kann allerdings ein Verstoß gegen eigene Obliegenheiten vorliegen, da natürlich eine erhöhte Gefahr vorliegt. Allerdings muss die Erkennbarkeit der Trunkenheit von der Gegenseite vorgetragen und bewiesen werden.

OLG Schleswig, 7 U 61/25

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Ausländische Fahrerlaubnis

Die Anerkennung ist nur zu versagen (und damit liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor), wenn sich aus dem Führerschein oder vom Ausstellungsstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung ein Wohnsitz im Ausland nicht gegeben war. Die Aufzählung der Erkenntnisquellen ist abschließend, selbst ein Geständnis.

BayObLG, 204 StRR 469/25

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Belästigung durch Fahrgast

Bei einer Taxifahrerin, die von zwei Fahrgästen nachts belästigt wird und deshalb eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, um die Fahrt schneller zu beenden, liegt ein derartiger Ausnahmefall vor, dass vom Fahrverbot abgesehen werden kann.

AG Singen, 6 OWi 51 Js 21212/25

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Postlaufzeit

Bei einfachen Briefsendungen entspricht eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr der gewöhnlichen Laufzeit. Bei Einschreiben darf hingegen noch darauf vertraut werden, dass diese am nächsten Werktag zugestellt werden.

OLG Hamm, III-5 Ws 450/25

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Zweitunfall auf der Autobahn

Wer deutlicher Anzeichen für einen vorhergehenden Unfall auf der Autobahn ignoriert und ungebremst weiterfährt, bekommt bei einem weiteren Unfall keinen Schadensersatz. Hier war ein Fahrzeug mit einem Tier kollidiert, nachfolgend kam ein weiteres Fahrzeug heran und sah eine Person auf der Fahrbahn. Trotzdem fuhr er zunächst ungebremst weiter und kollidierte schließlich mit Teilen des Tieres. Einen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher des Wildunfalls hat er nicht. Indem er zunächst einfach weiterfuhr und die Anzeichen eines vorhergehenden Unfalls missachtete, hat er den Unfall überwiegend selbst verschuldet.

LG Lübeck, 9 O 1/22

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