Unfall beim Überholen, wenn der Vordermann verbotswidrig links abbiegt

Mehrfache und grobe Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen können dazu führen, dass beim Unfall mit einem überholenden Motorrad die Betriebsgefahr des Motorrades vollständig zurücktritt.

Hier durfte gar nicht links abgebogen werden, es gab eine durchgezogene weiße Linie. Außerdem hat der Abbieger zunächst nicht geblinkt und auch nicht deutlich abgebremst. Auch kam er seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nach.

Ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage lag für den Motorradfahrer nicht vor. An eine solche Feststellung wären auch hohe Anforderungen zu stellen. Allein der Umstand, dass der Vordermann leicht bremst, reicht nicht aus, um daraus eine ungewisse Situation herzuleiten.

Der Linksabbieger haftet zu 100 %.

OLG Schleswig, 7 U 43/25

(Hinweisbeschluss)

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Abwesenheitsverhandlung

Ist der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, muss eine Hauptverhandlung durchgeführt werden, auch wenn kein Verteidiger anwesend ist.

OLG Köln, 1 Orbs 269/25

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

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Knarzgeräusche

Solche störenden Geräusche bei einem über 70.000 € teurem Auto eines namhaften deutschen Autoherstellers (hier BMW), die beim Fahren über unebene Fahrbahnoberflächen zu hören und auf Kunststoffabdeckungen im Heckbereich zurückzuführen sind, stellen einen Mangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Wuppertal, 4 O 52/25

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Haftungsverteilung

Fährt ein Linienbus mit leicht erhöhter Geschwindigkeit bei Rot (schon mind. 22 Sekunden) in eine Kreuzung ein und kommt es zu einem Unfall mit einem PKW, der bei Gelb oder schon knapp Rot einfährt und über die Linksabbiegerspur ein (hier nicht verbotenes) Wendemanöver durchführt, erscheint eine Haftung des Busses von 80% angemessen.

OLG Frankfurt, 10 U 213/22

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Abgebrochener Fahrstreifenwechsel

Der Abbruch eines Spurwechsels,stellt keinen erneuten Spurwechsel dar, so dass § 7 StVO mit den vorgegebenen besonderen Sorgfaltspflichten nicht einschlägig ist. Wenn der alte Fahrstreifen noch nicht vollständig verlassen wurde, gilt der Abbruch und das Weiterfahren auf dem alten Fahrstreifen als Weiterfahrt. Der besondere Schutz von § 7 V StVO umfasst auch nur den Verkehr auf einem anderen Fahrstreifen, nicht jedoch rückwärtigen Verkehr auf der eigenen Fahrspur.

OLG Celle, 14 U 66/25

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