Grundsätzlich Fahrlässigkeit

Enthält ein Bußgeldbescheid keine Angaben zur Schuldform, ist grundsätzlich Fahrlässigkeit anzunehmen. Wird dann der Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt, darf das Gericht nur noch prüfen, welche Rechtsfolge bei der Annahme einer fahrlässigen begehungsweise tat- und schuldangemessen ist.

OLG Naumburg, 1 Orbs 9/26

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Beschränktes Fahrverbot

Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Fahrzeuge mit Ausnahme der LKW-Klassen C, C1, 1E und CE.

Ag Dortmund, 729 OW-220 Js 711/25

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Kokain und andere Betäubungsmittel

Bereits ein einmaliger Konsum kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Und wenn ein Strafurteil in dieser Angelegenheit nicht ausdrücklich begründet die Fahreignung weiter zuspricht, entsteht auch keine Bindungswirkung nach § 3 IV 1 StVG. Allein der Umstand, dass die Fahrerlaubnis für die Tätigkeit als Karosseriebauer und die Fortbildung zum KFZ-Meister dringend benötigt wird, rechtfertigt kein Absehen.

OVG Münster, 16 B 1431/25

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Abweichen von der Gebrauchsanleitung

Werden konkrete Einwendungen durch die Verteidigung erhoben, dass die Vorgaben der Gebrauchsanweisung des Messgerätes nicht eingehalten wurden, muss sich das Urteil hiermit in den Gründen auseinandersetzen, da bei Abweichungen nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann, sondern ein individuelles Verfahren vorliegt, bei dem die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit nicht mehr gegeben ist (z.B. auch OLG Dresden, 22 Ss 486/18).

OLG Hamm, 5 Orbs 88/25

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Restwert

Wenn der Restwert durch den Geschädigten anhand eines privaten Gutachtens nachvollziehbar ermittelt wird, bei dem auch der regionale Markt Berücksichtigung findet, reicht ein pauschales Bestreiten des Schädigers nicht aus. Es muss schon konkret auf das Gutachten eingegangen und darin enthaltene Fehler dargelegt werden. Die Versicherung nutzte hingegen lediglich ein Standard – Protokoll nach dem DAT – System, das nicht auf den lokalen Markt und die individuellen Besonderheiten des Fahrzeugs sowie dessen Pflegezustand eingeht. Dies reicht nicht aus, dem individuellen Gutachten ist der Vorrang zu geben.

LG Lübeck, 14 S 64/25

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