Zwar stand ein Schild mit einer Beschränkung auf 70 km/h an der Straße, dieses war aber nicht durch die Behörde angeordnet worden. Insoweit ließ es das Gericht dahin stehen, ob es sich um einen Nichtakt (Scheinverwaltungsakt) oder einen nichtigen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (das sind Verkehrsschilder) handelt. Der Betroffene musste sich hieran nicht halten, es wurde die übliche Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h zu Grunde gelegt.
Auch da war der Betroffene 41 km/h zu schnell, das Gericht hat dann Vorsatz angenommen, da die Überschreitung mehr als 40 % betrug.
AG Landstuhl, 2 OWi 4211 Js 4445/25