Zweitunfall auf der Autobahn

Wer deutlicher Anzeichen für einen vorhergehenden Unfall auf der Autobahn ignoriert und ungebremst weiterfährt, bekommt bei einem weiteren Unfall keinen Schadensersatz. Hier war ein Fahrzeug mit einem Tier kollidiert, nachfolgend kam ein weiteres Fahrzeug heran und sah eine Person auf der Fahrbahn. Trotzdem fuhr er zunächst ungebremst weiter und kollidierte schließlich mit Teilen des Tieres. Einen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher des Wildunfalls hat er nicht. Indem er zunächst einfach weiterfuhr und die Anzeichen eines vorhergehenden Unfalls missachtete, hat er den Unfall überwiegend selbst verschuldet.

LG Lübeck, 9 O 1/22

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Befristete Umwandlung

Als Maßnahme zur Erforschung des Verkehrsverhaltens kann die Umwandlung eines verkehrsberuhigten Bereichs in eine Sachgasse zulässig sein.

Es bleibt aber offen, ob bei einer solchen Umwandlung einer Durchgangsstraße eine Teileinziehung erforderlich ist.

OVG Münster, 8 B 538/25

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Free-floating

Das Aufstellen von Miet-E-Scootern im sog. Free-floating-Modell im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

OVG Münster, 2 M 94/25

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Verzicht auf Nießbrauch

Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchrechts bei einer zu diesem Zeitpunkt vermieteten Immobilie ist eine steuerpflichtige Entschädigung gem. § 24 Nr.1 a EstG. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige bei Abschluss der Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder anderem tatsächlichem Druck stand.

BFH, IX R 4/24

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Akteneinsicht

Es mehren sich die positiven Beschlüsse der Amtsgerichte, dass der Verteidigung ein größerer Umfang an Akteneinsicht zusteht, als es die Behörden gewähren wollen.

Poliscasn FM1 (4.4.9)

Digitale Falldateien der gesamten Messreihe des Tattages, Fallliste und Statistikdatei.

Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens heraus hat die Verteidigung anerkanntermaßen ein Recht auf sogenannte erweiterter Akteneinsicht. Diese erweiterte Akteneinsicht betrifft Unterlagen und Daten, die bei der Behörde vorhanden sind und von denen sich die Verteidigung erhofft bzw. erhoffen kann, die Effektivität der Verteidigung erhöhen zu können und die insbesondere bei Überprüfung von Messverfahren auch einem Sachverständigen auf dessen Anforderungen zur Verfügung gestellt werden würden (zu alledem: Krenberger/Krumm OWiG 8. Aufl. 2024, § 46 Rn. 51 ff.).

Dies gilt nach Ansicht des Gerichtes für die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe des Tattages (hierzu: Krenberger/Krumm a.a.O. insbes. Rn. 60 zur Messrreihe und Rn. 61 zu unverschlüsselten Rohmessdaten). Die Behörde hat auch mitgeteilt, dass diese Daten grundsätzlich noch vorhanden sind. Dementsprechend war dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit auch stattzugeben.

AG Dorsten, 29 OWi 181/25 und 29 OWi 28/26

Poliscasn FM1 (4.4.9)

Unverschlüsselte, digitale Falldateien der gesamten Messreihe des Tattages

Gerade im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind. Dies ergibt sich aus der Obliegenheit des Betroffenen, im weiteren Verfahrensverlauf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt. Hierfür benötigt der Betroffene zwangsläufig den Zugang zu den technischen Daten, da erst die Auswertung dieser Daten (ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen) den Betroffenen in die Lage zu einem konkreten, entsprechenden Sachvortrag versetzt.

AG Bergisch Gladbach, 49E OWi-60 Js 3690/25 OWi-11/26

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