Täuschung bei der MPU

Erhält jemand seine Fahrerlaubnis aufgrund eines positiven MPU – Gutachtens zurück und erscheinen die Abstinenznachweise später nicht mehr verwertbar (nicht vom Antragsteller), kann ihm erneut die Fahrerlaubnis entzogen werden. Es obliegt dem Antragsteller, dann nachzuweisen, dass die Verwertbarkeit doch gegeben ist.

Wenn eine Begutachtungsstelle ein altes Gutachten nachträglich zurückzieht, weil sie davon ausgeht, bei der Erstellung des Gutachtens über die Abstinenznachweise getäuscht worden zu sein, rechtfertigt dies die Annahme, dass ein solches positives Gutachten nicht vorliegt.

VG Gelsenkirchen, 7 L 1592/25

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Verbotenes Rennen mit sich selbst

Der Motorradfahrer fuhr mit sehr hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn, durch dichtes Auffahren veranlasste er andere Kraftfahrzeugführer zum Spurwechsel, damit er überholen konnte. Die verfolgenden Polizeibeamten mussten bis zu 180 km/h fahren, um aufzuschließen. Er führte mehrere Fahrspurwechsel aus, nutzte Lücken im Verkehr, das sogenannte Lückenspringen.  Sein Ansinnen war es, unter grober Missachtung einer angemessenen Geschwindigkeit in den konkreten Verkehrssituationen und der vorherrschenden Verkehrslage, bei den bauartbedingten Gegebenheiten des von ihm geführten Fahrzeugs aus eigensüchtigen Motiven eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Die Revision des Angeklagten wurde verworfen, es blieb bei der Verurteilung. Das Kammergericht hat folgende grundsätzlichen Erwägungen zu einem solchen Urteil getroffen:

Stützt das Gericht das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es, anders als beim ordnungwidrigkeitenrechtlichen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zwingend auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit an.

Je gravierender die Differenz zwischen der zulassigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren.

Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindig-keitsüberschreitung, bedarf es der Feststellung solcher weiterer Verkehrsverstöße, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben (z. B. häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Betätigen der Lichthupe). Diese Umstände sind im Urteil konkret darzulegen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Tatgericht in der Regel darzulegen, auf welche Beweismittel es die Überzeugung von der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Länge der Wegstrecke, weiteres Fehlverhalten des Angeklagten und gegebenenfalls das dem Verfolgerfahrzeug abgenötigte Fahrverhalten gestützt hat.

KG Berlin, 3 ORs 37/25

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Verhandlung ohne Dolmetscher

Soll dies gerügt werden, muss man einerseits die prozessuale Situation darlegen, in der sich der Betroffene vielleicht mit einem Dolmetscher anders verteidigt hätte, andererseits muss man auch darlegen, welche sprachlichen Kenntnisse der Betroffene hat.

KG Berlin, 3 ORbs 160/25

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Andere Bilder der Messreihe

Auf meinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entschied das Gericht, dass ich das erste und letzte Bild der Messreihe sowie die jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen von der Behörde erhalte.

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, 2 OWi 261/25

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Aufzeichnungspflicht bei Trinkgeld

Nach § 3 Nr.51 EStG sind Trinkgelder steuerfrei. Werden die Trinkgelder direkt an den Arbeitnehmer gegeben oder getrennt von den übrigen Einnahmen verwahrt (beispielsweise ein Glas auf dem Tresen), bestehen keine gesonderten Aufzeichnungspflichten. Wird Trinkgeld allerdings in der üblichen Kasse verwahrt oder mittels Karte gezahlt, erfolgt also eine Vermischung mit den Betriebseinnahmen, müssen die entsprechenden Vorfälle in der Buchhaltung aufgezeichnet werden.

Der Unternehmer erhält das Trinkgeld bei einer Vermischung mit seinen Betriebseinnahmen insoweit treuhänderisch und kann es bar an die Mitarbeiter auszahlen.

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