Keine Entbindung des Betroffenen

Natürlich kann der Betroffene entbunden werden, wenn seine Anwesenheit zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dazu muss allerdings entsprechend vorgetragen werden, auch das Wissen des Verteidigers, dass ihm der Betroffene vermittelt hat und das die Anwesenheit des Betroffenen entbehrlich macht.

Wenn man sich darauf berufen will, der Betroffene sei nicht der Fahrer gewesen, wird es richtig schwer. Dann kommt es unter anderem darauf an, ob es eine Kennzeichenanzeige war oder ob der Betroffene vor Ort angetroffen wurde. Und regelmäßig wird man eine Gegenüberstellung mit dem entsprechenden Zeugen vornehmen müssen.

Und wenn der Betroffene krank ist, muss auch vorgetragen werden, welche Art von Erkrankung vorlag und weshalb er nicht verhandlungsfähig war. Da der Betroffene nicht entbunden war und auch nicht entbunden werden musste, wurde der Einspruch durch Urteil ohne Verhandlung verworfen, § 74 OWiG.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde verworfen, es mangelte schon an dem erforderlichen Vortrag.

KG Berlin, 3 ORbs 155/25

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Digitale Falldaten der gesamten Messreihe

Auf Antrag erhält die Verteidigung die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe des Messtages. Der Anspruch folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und betrifft alle Unterlagen und Daten, die sich bei der Behörde befinden.

Die Verteidigung erhält alle Informationen, die auch ein Sachverständiger erhält. Es ist ausreichend, wenn sich die Verteidigung erhofft, die Verteidigungseffektivität erhöhen zu können.

AG Dorsten, 29 OWi 181/25

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Maßnahmen nach dem Punktesystem

Eine Verwarnung (§ 4 StVG, bei 6 oder 7 Punkten) ist ergriffen (ggf. Verringerung des Punktestandes), wenn sie dem Fahrerlaubnisinhaber zugeht. Für die Verringerung des Punktestandes sind aber nur die Zuwiderhandlungen maßgeblich, die der Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt des Ausstellens der Verwarnung bekannt sind, die also an diesem Tag auch im FAER eingetragen sein müssen.

BVerwG, 3 C 8/24

Hier sind nach Ausstellung der Verwarnung (mit Verringerung auf 7 Punkte) Punkte dazu gekommen, die noch nicht bekannt waren. Dann wurde die Fahrerlaubnis wegen 8 Punkten entzogen.

Veröffentlicht unter Rechtsgebiete | Schreib einen Kommentar

Zeitpunkt der Behördenentscheidung

Für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Hier war die Fahrerin aus ungeklärten Ursachen nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und mit einem Baum kollidiert. Anschließend setzte sie zurück und fuhr erneut gegen den Baum, mehrfach. Die Angabe, sie haben nur einem Tier ausweichen wollen, wurde als Schutzbehauptung gewertet. Eine ärztliche Untersuchung ergab, es bestehe bei weiterer Klärungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, also eine unklare neurologisch-psychiatrische Auffälligkeit.

Und lediglich die Anregung der Einholung eines Gutachtens ersetzt nicht einen förmlichen Beweisantrag, auch dann nicht, wenn auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird. 

OVG Saarland, 1 A 223/24

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar

LTI 20/20

Dieses Messgerät kann derzeit nicht als standardisiert angesehen werden, da selbst beim Einsatz entsprechend der Bedienungsanleitung nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass es zu Messwertverfälschungen kommt. Selbst die von der PTB selbst aufgestellten Anforderungen sind nicht erfüllt.

AG Singen, 6 OWi 51 Js 30287/24

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar