Dier Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für Fahrzeuge mit Fahrtschreiber gem. § 57a StVZO (z.B. LKW und Busse) ist in der Regel unverhältnismäßig.
OVG Bautzen, Urteil vom 26.08.2010, 3 A 176 / 10
Dier Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für Fahrzeuge mit Fahrtschreiber gem. § 57a StVZO (z.B. LKW und Busse) ist in der Regel unverhältnismäßig.
OVG Bautzen, Urteil vom 26.08.2010, 3 A 176 / 10