Unterhaltsverwirkung durch Fremdgehen

Der Ehemann war Fernfahrer und häufig unterwegs. Das Ehepaar hatte einen Freund in der gemeinsamen Wohnung aufgenommen, der in Not geraten war. Mit diesem Freund begann die Frau eine Affäre. Als der Ehemann dahinter kam, setzte die Ehefrau die Affäre – nunmehr  offen – fort, weiterhin in der Ehewohnung lebend. Der Ehemann zog aus.

Dieses Verhalten reichte dem OLG Hamm (II-13 UF 3/11). Der Unterhaltsanspruch der Frau wurde abgewiesen, da sie auch nach Aufdecken der heimlich aufgenommenen Affäre weiterhin diese Beziehung – sogar in der Ehewohnung – fortsetzte. Die Ehefrau habe in keiner Weise auf die langjährige eheliche Verbundenheit Rücksicht genommen, sondern den Ehemann vielmehr lächerlich gemacht. Dies wurde als derart eklatanter Widerspruch gegen das Wesen der ehelichen Gemeinschaft angesehen, dass die Ehefrau nicht mehr als Ausfluss der Ehe verlangen könne, finanziell unterstützt zu werden.

Anmerkung:

Nicht jeder Verstoß gegen die eheliche Treue rechtfertigt eine Ablehnung des Unterhaltsanspruchs. Es muss sich um einen besonders drastischen Verstoß handeln (hier: Fortführung auch nach Entdeckung in der Ehewohnung). Weiterhin hat das OLG im vorliegenden Fall darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung keine Rücksicht auf gemeinsame minderjährige Kinder genommen werden musste. Gäbe es minderjährige Kinder, wäre die Entscheidung vielleicht anders ausgefallen.

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