Nicht nur die Kosten der Scheidung und des Versorgungsausgleichs, sondern sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten einer Ehescheidung sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
FG Düsseldorf, 10 K 2392 / 12
Nicht nur die Kosten der Scheidung und des Versorgungsausgleichs, sondern sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten einer Ehescheidung sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
FG Düsseldorf, 10 K 2392 / 12