Betriebsaufspaltung: Regelungen zum Teilabzugsverbot sollen verschärft werden

Die wohl wichtigste Regelung betrifft den Betriebsausgabenabzug durch Wertminderungen von betrieblichen Gesellschafterdarlehen. Diese konnten bisher vollständig steuerlich geltend gemacht werden, künftig ist dies (entsprechend der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren) nur noch zu 60% möglich. Voraussetzung für das Teilabzugsverbot ist, dass der Darlehensgeber zu mehr als 25% unmittelbar oder mittelbar am Stammkapital der Darlehensnehmerin beteiligt ist oder war. Weitere Voraussetzung wird sein, dass das Darlehen nicht wie unter fremden Dritten gewährt wurde; hier gilt aber eine Beweislastumkehr zulasten des Steuerpflichtigen, und dieser Beweis wird schwer zu führen sein, wenn das Darlehen in einer Krise (und die ist ja Voraussetzung der Wertminderung) nicht fällig gestellt wird.

Auch betroffen: Die nicht fremdübliche Überlassung von Wirtschaftsgütern, z.B. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Hier gilt bereits heute nach der Rechtsprechung des BFH das Teilabzugsverbot für laufende Aufwendungen, jedoch nicht für sog. substanzerhaltende Aufwendungen, also beispielsweise Abschreibungen und Erhaltungsaufwand. Auch hier soll zukünftig das Teilabzugsverbot gelten, sofern der Überlassende zu mehr als 25% beteiligt ist. Die Folge für z.B. laufende Grundstücksaufwendungen unterscheidet sich nach dem vereinbarten Pachtzins:

– angemessene Pacht: Grundstücksaufwand vollständig abziehbar

– keine Pacht: Abzug nur zu 60%

– zu geringe Pacht: Aufwendungen werden in einen entgeltlichen (voller Abzug) und einen unentgeltlichen (Abzug zu 60%) Teil aufgeteilt, Aufteilung quotal entsprechend der Pachthöhe

Tipp:

Die Neuregelungen sollen erst für Wirtschaftsjahre gelten, die nach 2014 beginnen. Ggf. sollten Erhaltungsmaßnahmen noch vorgezogen werden, ebenso kann bei notleidenden Gesellschafterdarlehen ein Forderungsverzicht gegen Besserungsschein vereinbart werden.

Aber Achtung: Auch hier gibt es eine Kehrseite, nämlich die Erhöhung des steuerlichen Gewinns der Darlehensnehmerin in Höhe des Verzichtsbetrages. Sie sollten also eventuelle Maßnahmen mit einem kompetenten Berater abstimmen, der alle Folgen berücksichtigt.

 

 

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