Soweit ein Luftfahrtunternehmen in seinem Vielfliegerprogramm die Weitergabe von Prämien an fremde Dritte (vorliegend also nicht Verwandte, Freunde, Bekannte) untersagt, ist dies wirksam. Ein Verstoß rechtfertigt den Ausschluss aus dem jeweiligen Programm, sogar ohne vorherige Abmahnung.
BGH, X ZR 79 / 13