Das OLG Stuttgart (2 Ss 94/15) hat entschieden, dass der Täter einer Ordnungswidrigkeit sich wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft strafbar machen kann, der Gehilfe wegen Beihilfe, wenn beide bewusst die Bußgeldbehörde hinsichtlich der Fahrereigenschaft in die Irre führen.
Im entschiedenen Fall kamen die beiden überein, dass sich der Gehilfe auf dem Anhörungsbogen als Fahrer bezeichnete, um dann im anschließenden Gerichtsverfahren anzugeben, es sei doch der Täter gefahren (bei dem bzgl. der Ordnungswidrigkeit aber mittlerweile Verjährung eingetreten war).
Irreführung der Behörde ist strafbar
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