Wer betrunken Auto fährt (vorliegend 2,31 Promille) und dabei seine Waffe und Munition mit sich führt, ist unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes. Die Waffenbesitzkarte kann widerrufen und der Jagdschein für ungültig erklärt werden. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist gem. § 45 WaffG sofort vollziehbar, die Waffen sind abzugeben.
VG Lüneburg, 6 B 165/15
Dabei nützt es auch nichts, wenn der Betroffene Waffen und Munition ordnungsgemäß voneinander getrennt transportierte und dazu noch vorträgt, sein Arbeitgeber habe ihm bei Verlust des Jagdscheins mit Kündigung gedroht.