Die wirksam erklärte Anfechtung eines Testaments führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung. Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn positiv feststellbar ist, dass der Erblasser diese so auch getroffen hätte, wenn er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments Kenntnis von den weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte.
OLG Schleswig, 3 Wx 108/15