Ein auf öffentlichem Straßengrund abgestellter Anhänger ohne Kennzeichen darf kostenpflichtig abgeschleppt werden, er gilt rechtlich nicht als fahrbereit, so dass das Abstellen eine unerlaubte Sondernutzung darstellt. Entfernt der Halter auch auf Aufforderung den Anhänger nicht selbst, darf die Straßenbaubehörde den Anhänger abschleppen lassen und die Kosten vom Halter zurückfordern.
VG Ansbach, AN 10 K 15. 00699