Wählt der Geschädigte die so genannte fiktive Schadensabrechnung (also auf Basis des Sachverständigengutachtens) kann er die Umsatzsteuer, die bei der Ersatzbeschaffung anfällt, nicht geltend machen. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.
BGH, VI ZR 654/15