Nach § 26 StVO haben an Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass Radfahrer kein Vorfahrtsrecht haben.
LG Nürnberg-Fürth, 2 S 83 90/15