Poliscan Speed – schon wieder nicht verwertbar

Eine erfreuliche Entscheidung vom Amtsgericht Hoyerswerda, das sich der Meinung des AG Mannheim anschließt. Das Verfahren wurde eingestellt, weil das Amtsgericht sich nicht in der Lage sah, eine Überprüfung der Messung durchzuführen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass auch einem Sachverständigen aufgrund fehlender Herstellerinformationen zum Ablauf des Messverfahrens eine Darstellung und somit Überprüfung nicht gelingen könnte. Die Abweichungen vom angegebenen Messbereich (20-50 m) sind erheblich und stellen einen Verstoß gegen die Vorgaben der Bauartzulassung dar. Auch wurden für die konkrete Messung 1163 Messdaten herangezogen, es sind aber lediglich fünf Daten genau abgespeichert worden.

Insoweit wies das Gericht auch darauf hin, dass den Hersteller die Pflicht trifft, eine bauartkonforme Zulassung des Geräts wieder zu erreichen bzw. den Vorgaben der Eichordnung und der Konformität zu entsprechen.

AG Hoyerswerda, 8 OWi 630 Js 5977/16

 

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