Auch auf einem Fußgängerüberweg darf ein Fußgänger seine Bevorrechtigung weder erzwingen noch achtlos auf den Überweg treten. Im entschiedenen Fall befuhr ein ortskundiger Autofahrer bei Dunkelheit eine Straße und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf einen Fußgängerüberweg zu. Der Fußgänger konnte sowohl das Kraftfahrzeug (die Lichter) erkennen als auch den Umstand, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht verringerte. Der Fußgänger betrat trotzdem den Zebrastreifen, es kam zum Unfall.
Dem Fußgänger wurde ein Mitverschulden von 25 % zugerechnet, er hätte erkennen können und müssen, dass der Kraftfahrer nicht anhalten würde. Wäre er nicht auf die Straße getreten, wäre es nicht zum Unfall gekommen.
OLG München, 10 U 750/13