Wird die Wohnungsmiete überwiesen, kommt es für die Rechtzeitigkeit nicht auf den Eingang auf dem Vermieterkonto, sondern auf den Tag der Überweisung an. Eine anderslautende Vereinbarung ist insoweit unwirksam.
BGH, VIII ZR 222/15
Wird die Wohnungsmiete überwiesen, kommt es für die Rechtzeitigkeit nicht auf den Eingang auf dem Vermieterkonto, sondern auf den Tag der Überweisung an. Eine anderslautende Vereinbarung ist insoweit unwirksam.
BGH, VIII ZR 222/15