Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkauf – Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Für die Beweislastumkehr aus § 476 BGB muss der Käufer nur noch nachweisen, dass die erworbene Sache innerhalb der Frist nicht dem Standard entspricht, der vereinbart war. Hierzu ist es ausreichend, wenn sich innerhalb von 6 Monaten der Mangel zeigt. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, was die Ursache dieses Mangels ist oder dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Käufers fällt.

Auch wird die Vermutungswirkung von § 476 BGB dahingehend erweitert, dass ein innerhalb der Frist aufgetretener Mangel bereits bei Gefahrübergang latent vorhanden war.

BGH, VIII ZR 103/15

 

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