Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische und dem Kernbereich zugehörige staatliche Hoheitsausübung, für die Behörden oder Polizeidienststellen zuständig sind. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Behörde sich technischer Hilfe durch Privatpersonen bedient, die Behörde muss aber immer Herrin des Verfahrens sein. Insoweit kommt eine eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Privatpersonen oder private Dienstleister nicht in Betracht.
OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 295/17