Auch bei einem zunächst berührungslosen Verkehrsunfall sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Kommt es infolge des Überholens einer Fahrzeugkolonne zu einer Ausweichreaktion eines entgegenkommenden Kraftfahrzeugs, der dann die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und anschließend mit dem Kolonnenüberholer sowie einem dritten Fahrzeug zusammenprallt, haftet der Überholende für den Unfall allein, auch wenn nicht sicher festgestellt werden kann, dass das Ausweichmanöver tatsächlich notwendig war.
OLG Schleswig, 7 U 73/16