Gerade wurden im Bundesgesetzblatt folgende Änderungen mit u.a. verkehrsrechtlichem Bezug veröffentlicht:
- Ein Fahrverbot kommt nunmehr nicht nur bei Straftaten in Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen in Betracht, sondern bei allen Straftaten als Nebenstrafe, wenn dies zur Einwirkung auf den Täter, zur Vermeidung einer Freiheitsstrafe oder aber zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint. Also eigentlich fast immer.
- Zeugen müssen zur Vernehmung erscheinen und aussagen. Wer hiergegen verstößt, kann mit Sanktionen belegt werden. Die Polizei darf aber auch den Zeugen aufsuchen.
- Bitte beachten: Die Zeugenrechte, die bei Gericht bestehen, gelten auch hier. Man kann auf einen Anwalt als Zeugenbeistand bestehen. Und man muss sich nicht selbst belasten.
- Anders als bei sonstigen Taten darf bei Verdacht auf Alkohol im Straßenverkehr auch ein Polizist die Entnahme einer Blutprobe anordnen. Insoweit wurde der Richtervorbehalt aufgehoben.
- Und dann noch für andere Strafverfahren:
- Verschlüsselte Messager-Dienste dürfen beim Beschuldigten auf seinem System überwacht und aufgezeichnet werden.
- Auch dürfen sog. „Staatstrojaner“ eingesetzt werden, um heimlich die EDV des Beschuldigten auszuspionieren.