Im entschiedenen Fall war zunächst fraglich, wer tatsächlich Halter des Kraftfahrzeugs war. Zugelassen war das Fahrzeug auf eine andere Person, die erst im laufenden Verfahren über eine Fahrtenbuchauflage nach ca. zwei Jahren bekannt gab, dass sie lediglich Zulassungsinhaberin und nicht Halterin des Fahrzeugs sei. Anschließend wurde eine Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug aufgegeben. Diese war trotz der langen Zeit nicht unverhältnismäßig, auch wenn zwischenzeitlich keine weiteren Verkehrsverstöße mit dem Kraftfahrzeug begangen worden sind. Dies kann erst dann angenommen werden, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Erlass der Fahrtenbuchauflage eine verschleppte Bearbeitung durch die Behörde erfolgte. Vorliegend war dies nicht der Fall, die Behörde konnte zunächst davon ausgehen, dass die Zulassungsinhaberin auch tatsächlich Halterin des Fahrzeugs ist.
OVG Münster, 8 A 671/16