Ob eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von den den Anspruch begründenden Umständen (vorliegend erheblich für den Beginn der Verjährungsfrist) gegeben ist, wenn er eine die Risikohinweise enthaltene Beratungsdokumentation quasi blind unterzeichnet und auch einen ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht liest, muss aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Einen entsprechenden Erfahrungssatz, dass dies grundsätzlich der Fall ist, gibt es jedenfalls nicht.
BGH, III ZR 296/15