Gutachterkosten im Bußgeldverfahren

Ordnet das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, hat der Betroffene im Falle einer Verurteilung die entsprechenden Kosten zu tragen. Insoweit existiert auch kein allgemeiner Grundsatz, dass kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst nach Anhörung des Betroffenen erfolgen dürfen. Im entschiedenen Fall hatte das Gericht von sich aus die Einholung des Gutachtens veranlasst.

Im entschiedenen Fall hatte der Betroffene die Zweifel an der Korrektheit der Messung sogar selbst vorgetragen, aber auch ansonsten besteht keine Verpflichtung, vorher dem Betroffenen rechtliches Gehör zu bieten. Insoweit geht die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts vor.

LG Berlin, 512 Qs 43/16

 

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