Liegen die Netto-Reparaturkosten aus dem Sachverständigengutachten unter dem Wiederbeschaffungswert, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand, kann fiktiv nach dem Gutachten (netto) abgerechnet werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zumindest durch eine Teilreparatur wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt und es mindestens sechs Monate weiter benutzt. Die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten muss er dann auch nicht darlegen, es sei denn, das Sachverständigengutachten ist unzureichend.
KG Berlin, 22 U 177/15