Eine etwas ungewöhnliche Entscheidung musste das OLG Naumburg in einem Strafverfahren treffen. Es ging um Fahren ohne Fahrerlaubnis. Strafschärfend berücksichtigte Gericht, dass der Angeklagte angeblich einen Punktestand von 58 Punkten im Fahreignungsregister habe. Diese Erkenntnis dürfte einzig auf den Angaben des Angeklagten beruhen, sie erschien dem OLG allerdings wenig glaubhaft. Angesichts von Tilgungsvorschriften dürfte ein derartiger Punktestand sehr unwahrscheinlich sein (tatsächlich waren es lediglich aktuell 4 Punkte). Das OLG wies insoweit darauf hin, dass in den letzten ca. 1500 entschiedenen Verfahren kein einziger Fall gegeben war, in dem auch nur die Hälfte der 58 Punkte, also 29 Punkte, erreicht worden sind. Insoweit wäre das Gericht verpflichtet gewesen, eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister zur Verifizierung einzuholen.
Strafschärfend wurde ebenfalls berücksichtigt, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sich aus dem Punktestand ergeben würde. Auch dies war unzulässig, beim Fahren ohne Fahrerlaubnis geht der Gesetzgeber wesentlich davon aus, dass der Täter keine gültige Fahrerlaubnis hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen also ungeeignet ist. Insoweit stellt die strafschärfende Berücksichtigung der Ungeeignetheit einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. III StGB dar.
OLG Naumburg, 2 Rv 95/17