Fahrtenbuchauflage auch bei berechtigter Auskunftsverweigerung

Ein Fahrtenbuch kann angeordnet werden, wenn der Täter einer Ordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden kann, § 31a StVZO. Dies ist auch möglich, wenn sich der Fahrzeughalter berechtigterweise auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft, da für die Fahrtenbuchauflage ein schuldhaftes Verhalten des Halters nicht erforderlich ist. Im entschiedenen Fall berief sich die Halterin, eine Rechtsanwältin, auf ihr anwaltliche Zeugnisverweigerungsrecht. Trotzdem muss sie jetzt ein Fahrtenbuch führen.

OVG Hamburg, 4 Bf 24/17

 

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