Den Betreiber einer gut erkennbaren Baustelle trifft keine Pflicht zur besonderen Sicherung wegen auf dem Boden abgelegter Baugeräte (im entschiedenen Fall eine Schaufel).
OLG Hamm,6 U 18/17
Den Betreiber einer gut erkennbaren Baustelle trifft keine Pflicht zur besonderen Sicherung wegen auf dem Boden abgelegter Baugeräte (im entschiedenen Fall eine Schaufel).
OLG Hamm,6 U 18/17