Nach § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen werden, wenn hinreichend Gründe für die Annahme bestehen, dass auch im anschließenden Hauptsacheverfahren eine Verurteilung erfolgt und die Fahrerlaubnis entzogen wird. Als Regelbeispiel bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) wird nach § 69 StGB unter anderem davon ausgegangen, wenn ein Fremdschaden von erheblichen Wert verursacht wurde.
Und die Grenze zieht das LG Braunschweig hier bei mindestens 2000 €. Es lag auch kein anders gelagerter Sonderfall vor, der eine Entziehung rechtfertigen würde.
LG Braunschweig, 4 Qs 191/26