Bei einer Messung mit PoliScan Speed war aufgefallen, dass der Auswerterahmen im Foto nicht die Mindestbreite von 80 cm aufwies, er war lediglich 79,26 cm breit. In einer Stellungnahme des Herstellers und der PTB wurde übereinstimmend mitgeteilt, dass die Breite des Auswerterahmens kein Kriterium der Auswerteregen darstellt, weshalb weder im Zulassungsdokument noch in der Gebrauchsanweisung eine Mindestbreite festgelegt sei. Der Hersteller wies dann noch darauf hin, dass die Breite in Weltkoordinaten algorithmisch auf 80 cm nach unten begrenzt ist. Allerdings müssten diese Daten für die perspektivische Einblendung der Schablone in das Messfoto in das Pixelraster des Digitalfotos transformiert werden, wobei Nachkommastellen grafisch nicht darstellbar sind. Die deshalb bedingte Rundung auf ganzzahlige Werte kann dazu führen, dass sich bei einer Messung des Auswerterahmens anhand der Einblendung im Foto ein anderes Ergebnis ergibt.
OLG Karlsruhe, 2 RB 8 Ss 518/17