In einer Einbahnstraße ist das Rückwärtsfahren entgegen der zulassen Fahrtrichtung verboten. Fährt ein Fahrer vom Fahrbahnrand in Fahrtrichtung der Einbahnstraße los, muss er nicht damit rechnen, dass ihm ein Kraftfahrzeug rückwärts entgegenkommt. Im Falle einer Kollision besteht daher kein Anschein für sein Verschulden (§ 10 StVO). Eine Mithaftung ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem anfahrenden Kraftfahrer ein unfallursächliches Aufmerksamkeitsverschulden nachgewiesen werden kann.
OLG Düsseldorf, I-1 U 133/16