Der gleichzeitige Einsatz eines genehmigten Taxis und eines Ersatzfahrzeugs für dieses Taxi (§2 V PBefG) verstößt nicht nur gegen das Personenbeförderungsgesetz, sondern stellt gleichzeitig einen Verstoß nach § 3a UWG dar. Der Geschäftsführer des Taxiunternehmens haftet persönlich.
OLG Frankfurt, 6 U 37/17