Der Betroffene hat einen Anspruch auf Einsicht in die relevanten Messdaten (Messreihe, Token), den Beschilderungsplan sowie die Informationen nach § 31 MessEG. Soweit private Dienstleister an Messung und Auswertung beteiligt sind, muss die Behörde Auskunft über deren Beteiligung erteilen (es könnte ein Beweisverwertungsverbot zu prüfen sein).
AG Freiburg, 29 OWi 696/17