Wenn ein Radfahrer die Vorfahrt eines von rechts kommenden und sich verkehrsgerecht verhaltenden PKW missachtet und sich ein Unfall ereignet, tritt die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs vollständig zurück, eine Haftung des PKW-Halters nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB ist ausgeschlossen. Im entschiedenen Fall bog der Radfahrer nach links ab und missachtete die Vorfahrt des von rechts kommenden PKW, der Unfall ereignete sich noch während der Abbiegephase des Radfahrers. Der PKW-Fahrer fuhr deutlich unterhalb der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit.
OLG Hamm, 1-7 U 44/17