Die Bezeichnung eines Polizeibeamten während einer Verkehrskontrolle und nachfolgenden Untersuchung auf der Polizeistation als dumm, unfähig, schickanös, machtversessen und niveaulos muss nicht zwingend eine Schmähkritik darstellen, wenn es dem Verkehrsteilnehmer wohl auch um die Kritik an einer vorangegangenen polizeilichen Maßnahme gegangen ist. Ob die Eskalation auf das Verhalten des Verkehrsteilnehmers zurückzuführen gewesen ist, ist hierbei ebenso wenig von Relevanz wie die Frage, ob die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war.
Handelt es sich nicht um eine Schmähkritik, kann die Äußerung vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art.5 Abs.I 1 GG gedeckt sein. Hierbei ist abzuwägen zwischen der Betroffenheit des Polizeibeamten und dem Umstand, dass die Äußerung nicht durch einen unbeteiligten Dritten, sondern den Betroffenen der polizeilichen Maßnahme getätigt wurde. Bezieht sich die Äußerung auf Bedienstete staatlicher Einrichtungen und deren Vorgehensweise, so gehört das Recht, diese Vorgehensweise ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen (auch in überzogener Form) kritisieren zu dürfen, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Dies gilt unabhängig davon, ob dies der öffentlichen Meinungsäußerung dient oder im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung erfolgt ist.
Im entschiedenen Fall wurde die Äußerung von keinem unbeteiligten Dritten wahrgenommen, das Gericht sieht dem Beleidigungsgehalt eher als moderat an. Auch wurde sie im Rahmen einer affektiv aufgeladenen Situation aus einer sehr aufgeheizten Stimmung heraus spontan getätigt.
Insoweit nimmt das Gericht hier das Überwiegen der Meinungsäußerungsfreiheit an, hinter der der Ehrschutz der Beamten aus Gründen des Verfassungsrechts zurücktreten muss.
OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 Ss 31/18
Beleidigung durch Schmähkritik?
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