Eine sicherlich ungewöhnliche Entscheidung des OLG Düsseldorf. Aus prozessrechtlichen Gründen konnte dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht stattgegeben werden, da der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts nicht gegeben war und der Grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erst bei Geldbußen über 100 € in Betracht kommt. Insoweit wäre der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückzuweisen gewesen.
Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons verurteilt worden. Rechtsfehlerhaft lässt das Urteil des Amtsgerichts jegliche Feststellung vermissen, dass der Betroffene das Mobiltelefon bei der Benutzung aufgenommen oder gehalten hat oder – sofern kein Halten oder Aufnehmen vorlag – die Benutzung über das nach § 23 Ia StVO erlaubte Maß hinausging. Die getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Urteil sind daher lückenhaft und vermögen den Schuldspruch nicht zu tragen.
Aus diesem Grund erschien es dem erkennenden Senat nicht opportun, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wurde daher das Verfahren gemäß § 47 II OWiG eingestellt.
OLG Düsseldorf, IV – 2 RBs 210/18
Verfahrenseinstellung durch das OLG, weil eine Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht opportun ist
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