Der Autofahrer war bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig geworden. Zuletzt fuhr er bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf einer Autobahn mindestens 160 km/h. Hierdurch erreichte er die 8-Punkte-Grenze nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn trotzdem auf, ein MPU-Gutachten über seine Fahreignung beizubringen, als er dies nicht tat, wurde ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen.
Im vorliegenden Eilverfahren wendet sich der Autofahrer hiergegen und beantragt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder herzustellen. Der Autofahrer meint, es läge eine Umgehung des Punktesystems nach § 4 StVG vor. Das Gericht sieht das anders. Zwar muss eine Abweichung vom Fahreignung-Bewertungssystem auf Basis von § 4 StVG auf besondere Ausnahmekonstellation beschränkt bleiben, eine solche Situation liegt hier aber vor. Auch wenn keine Feststellungen dazu getroffen wurden, bei was für einer Verkehrssituation die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, sticht eine Überschreitung um 100 % aber derartig deutlich aus dem Rahmen üblicher Verkehrsverstöße hinaus, dass die Anordnung der MPU rechtmäßig war. Dies zeigt sich in diesem Fall auch darin, dass der Bußgeldkatalog Differenzierungen bei der Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen lediglich bis zu Überschreitungen von 70 km/h vornimmt. Letzteres spricht dafür, dass bei derartig hohen Überschreitungen auch Maßnahmen außerhalb des Fahreignung-Bewertungssystems angezeigt sind.
Da der Autofahrer kein positives MPU-Gutachten beigebracht hatte, war die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig.
VG Freiburg, 5 K 6324/18