Wenn jemand darauf vertrauen will, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet, ist Vorsicht geboten. Gesten dürfen nicht überinterpretiert werden, der Verzichtswille muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.
OLG Hamm, 7 U 35/18
Im entschiedenen Fall hielt der Vorfahrtsberechtigte, um einem von rechts (ihm gegenüber vorfahrtsberechtigt) kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt zu gewähren. Die Geschädigte dachte, er wollte sie vorfahren lassen. Sie meinte, sie hätte sich mit ihm verständigt und sich noch durch Handzeichen bedankt. Dies bestreitet der Schädiger, er hätte gar nicht nach links gesehen, was er auch nicht musste.
Kein Nachweis des Verzichts, die Klage bleibt erfolglos.