Ein Absehen vom Fahrverbot ausschließlich wegen beruflicher Schwierigkeiten in einem Nebenjob (Minijob), die damit begründet werden, dass die Fahrten zum Nebenjob aufgrund der Arbeitszeiten nur mit dem PKW möglich sind, ist unmöglich. Eine berufliche Nebentätigkeit ist nicht geeignet, die notwendige Härte hervorzurufen, wenn es dort zu Schwierigkeiten bei den Fahrten zur Arbeit käme. Gegebenenfalls kann der Betroffene auch per Taxi zu seiner Nebentätigkeit anreisen.
Das Urteil wurde nach entsprechendem Beschluss des OLG rechtskräftig.
AG Dortmund, 729 OWi-257 Js 1462/18