Das Halteverbot aus § 18 VIII StVO gilt für die gesamte Autobahn, somit auch für die Zu- und Abfahrt zu einem Parkplatz. Hieran ändert auch nichts, dass in NRW dieses Verhalten offenbar von der Polizei geduldet wird, da es dort einen evidenten Parkplatzmangel gibt.
Hier parkte der LKW in der Zufahrt und ragte ca. 2m in die 7m breite Zufahrtsspur hinein. Er war mit gelb-roten Reflektoren am Heck ausgestattet. Ein PKW fuhr auf. Der LKW haftet zu 30%. Hierbei wurde aber auch berücksichtigt, dass der PKW deutlich zu schnell war (80 km/h) und eine Reaktionsverzögerung des PKW-Fahrers angenommen wurde.
OLG Düsseldorf, I-1 U 15/18
LKW auf der Zufahrt zum Autobahnparkplatz
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